Deutschland (Stand: 1. April 2004)
Die genauen Gesetzesänderungen von 2004 finden sich im Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Nr. 67. Eine grafische Hervorhebung der Änderungen ist in diesem Thread zu finden.
Die Erläuterungen zu den Gesetzen sind auf dem Stand von der Bearbeitung von 2004.
Kurz und bündig:
Das Schutzalter liegt in Deutschland geschlechtsneutral bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen an, vor und mit Kindern sind daher grundsätzlich immer strafbar. Im Bereich von 14-15 Jahren greift eine abgeschwächte Regelung, die Zwang, Bezahlung und Überforderung des Jugendlichen unter Strafe stellt.
Besondere Regeln gelten für Betreuungsverhältnisse, z.B. im Rahmen von Ferienlagern, wo allgemein ein Schutzalter von 18 Jahren gilt. Sexueller Kindesmissbrauch ist für Deutsche auch im Ausland strafbar. Der Besitz von Kinderpornopraphie kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
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In Deutschland steht der sexuelle Missbrauch von Kindern unter Strafe. Als Kind definiert der Gesetzgeber alle Menschen unter 14 Jahren, also von null bis einschließlich 13 Jahren. Der sexuelle Missbrauch ist im §176 des Strafgesetzbuches definiert:
§ 176: Sexueller Mißbrauch von Kindern (zuletzt geändert am 1. April 2004)
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
- ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
- auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
- auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
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"Sexuelle Handlungen" ist ein sehr schwammiger Begriff und meint in diesem Paragraphen alles von Berührungen im Intimbereich über Mundküsse bis hin zu Masturbieren. Strafbar ist auch, ein Kind dadurch zu beeinflussen, dass man über Sex spricht und so versucht, das Kind zu sexuellen Handlungen zu überreden.
Wichtig zu wissen ist, dass es seit der letzten Änderung des Paragraphen zum 1. April 2004 Mindeststrafen gibt. Das Gericht kann also nicht mehr von Strafe absehen, wenn das Vergehen eher gering war, sondern muss eine Freiheitsstrafe erlassen.
Rechtswidrige Taten nach diesem Paragraphen bis auf Absatz 3 gelten als Vergehen, da die Mindeststrafe jeweils unter einem Jahr liegt.
Deutlich höhere Strafen gibt es, wenn die Tat mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist (beidseitig), oder wenn es mehr als einen Täter gibt:
§ 176a: Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (zuletzt geändert am 1. April 2004)
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
- eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
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Taten nach diesem Paragraphen, sofern es sich nicht um minderschwere Fälle handelt, sind Verbrechen, da sie mit mind. einem Jahr Freiheitsentzug belegt sind. Dies hat Auswirkungen auf Verjährungszeiten, Löschungsfristen im Vorstrafenregister etc.
Sexuelle Handlungen, die nach §176a strafbar sind, umfassen im Zweifelsfall Zungenküsse, Oralverkehr (egal, ob passiv oder aktiv) und Analverkehr, bei Mädchen auch Vaginalverkehr. Wer als Älterer noch nicht 18 Jahre alt ist, dürfte dann nicht bestraft werden. Damit soll Jugendsexualität von der Strafbarkeit ausgenommen werden.
Es gibt noch einen §176b, der aber für unser Thema hier nicht von Belang ist.
Bei Jugendlichen von 14 bis einschließlich 15 Jahren gelten abgeschwächte Regeln, die wie folgt definiert sind:
§ 182: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
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Bei Taten nach diesem Paragraphen handelt es sich um Vergehen. Wer einem 15-jährigen Geld gibt, um mit ihm Sex zu haben, und selbst mind. 18 Jahre alt ist, macht sich strafbar.
In Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, die Staatsanwaltschaft wird also nicht von Amts wegen tätig, wenn sie von solchen Vorkommnissen Kenntnis erlangt. Antrag stellen kann laut § 77 StGB der Verletzte, also der oder die Jugendliche selbst, und der gesetzliche Vertreter, also im Regelfall die Eltern.
Der kritische Abschnitt ist aber Absatz 2. Es wird die "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" angeführt, die im Einzelfall zu prüfen wäre, aber oft nicht so klar ist. Wenn ein Junge aber klar sagt "Ja, ich habe es gewollt und wusste, worum es geht", hat ein Gericht keine Handhabe mehr und muss die Anklage fallenlassen.
In Fällen, in denen Kinder betroffen sind, also Personen unter 14 Jahren, tritt der § 182 nicht in Kraft, da laut § 52 StGB (Tateinheit) gilt: "(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen." Dann würden also nur die §§ 174 ff. zur Anwendung kommen.
Besondere Regeln gelten für Menschen, die mit Kindern im Rahmen eines Ferienlagers, der Schule oder eines anderen Betreuungsverhältnisses zu tun haben. Dort gelten schärfere Regeln, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Betreuer/Lehrer und dem Kind besteht, aus dem sich das Kind nicht ohne weiteres lösen kann.
§ 174: Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (zuletzt geändert am 1. April 2004)
(1) Wer sexuelle Handlungen
- an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
- sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
- den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
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Wichtig ist, dass das Schutzalter in solchen Abhängigkeitsverhältnissen bei 18 Jahren liegt. Also auch der 16-Jährige, der im Ferienlager mitfährt, ist tabu, obwohl ein sexueller Kontakt im privaten Bereich erlaubt wäre. Wenn es keine Berührungen gibt, sondern nur "gegenseitiges Zeigen", kann das Gericht von einer Strafe absehen (Absatz 2).
Nach Absatz 4 wird das Verhalten des Schutzbefohlenen mit in die Betrachtung einbezogen. Der 16-jährige Jugendliche, der seinen Betreuer aktiv verführt, dürfte also eher kein Opfer sein und das Unrecht der Tat mithin gering.
Sexueller Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen ist für Deutsche auch im Ausland strafbar. Dies regelt folgender Paragraph:
§ 5: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
- in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;
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Strafbar macht sich auch, wer einem Kind oder Jugendlichen unter 16 Jahren die Möglichkeit zu sexuellen Handlungen an oder vor Dritten gibt:
§ 180: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
- durch seine Vermittlung oder
- durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
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Darunter fällt wohl auch, dass muntere Treiben zweier 15-jähriger Jungen miteinander in der eigenen Wohnung zu dulden. Nicht strafbar ist es anscheinend dann, wenn man als Betreuer in einem Ferienlager zwei Kinder erwischt, wie sie sexuelle Handlungen miteinander haben, und dies dann stillschweigend toleriert.
Im Bereich der Pornographie gibt es mehrere Gesetze, die es zu kennen gilt. Zum ersten ist es verboten, pornographische Schriften, also Bilder, Videos, Comics, ggf. auch Bücher, Personen unter 18 Jahren zugänglich zu machen:
§ 184: Verbreitung pornographischer Schriften (zuletzt geändert am 1. April 2004)
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
- an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
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Absatz 1, Satz 9 ist insofern kritisch, da man selbst bei Besitz legaler Erwachsenenpornographie unterstellt bekommen könnte, dass diese einem Kind oder Jugendlichen zugänglich gemacht wird.
Ein spezieller Paragraph für bzw. besser gegen Kinderpornopraphie wurde im Zuge der letzten Strafrechtsreform mit Wirkung zum 1. April 2004 eingeführt:
§ 184b: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
- verbreitet,
- öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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"Pornographie entsteht im Auge des Betrachters." Kein anderer Satz kann die Problematik besser verdeutlichen. Für manche ist schon ein einfacher nackter Mensch Porno, für andere ein steifer Penis noch nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff definiert:
"Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt" (vgl. BGH 23,44;37,55).
Es ist also in jedem Fall das Problem vorhanden, eine Grenze zu ziehen, an welcher Stelle Pornografie anfängt und wo sie endet. Es gibt sie in allen Medienformen, also als Texte, Bilder, Filme oder Tonträger.
Sowohl in der deutschen Rechtsprechung als auch in der Literatur besteht Einigkeit dahingehend, daß die Abbildung eines nackten menschlichen Körpers, seiner Genitalien oder des Geschlechtsverkehrs keine Pornographie darstellt. Es fehlen hier wesentliche Merkmale. Um von Pornographie sprechen zu können, müßte der unbekleidete Mensch in einer entsprechenden Stellung abgebildet oder das Bild so gestaltet sein, daß die Geschlechtsorgane in den Mittelpunkt treten und die Darstellung des Körpers sekundär erscheint (vgl. BGH 5 StR 153/78).
Daraus folgt, dass einfache Nacktaufnahmen von Kindern nicht pornographisch sind. Bilder aus FKK-Magazinen waren und sind also in Deutschland legal. Wenn man nun aber ein FKK-Bild bearbeitet und nur den Torso eines Jungen oder Mädchen mit dem Genital in der Mitte ausschneidet, hat man ein kinderpornographisches Bild im Sinne des § 184b.
Taten nach diesem Paragraphen sind auch im Ausland strafbar (§ 6, Abs. 6 StGB).
Speziell das Anbieten von Kinderpornopgraphie übers Internet wird durch den folgenden Paragraphen mit Strafe bewehrt:
§ 184c: Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (zuletzt geändert am 1. April 2004)
Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.
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Wer also kinderpornographische Schriften auf einen Web- oder FTP-Server lädt und Dritten Zugang zu diesem Server verschafft, macht sich wiederum nach § 184b strafbar.
Taten nach diesem Paragraphen sind auch im Ausland strafbar (§ 6, Abs. 6 StGB). Man macht sich also auch strafbar, wenn man kinderpornographische Schriften z.B. auf einem Server in den USA zur Verfügung stellt, auch wenn es dort legal wäre.
Dies soll eine kurze Einführung in das Strafgesetzbuch mit seinen für Pädophile wichtigen Paragraphen sein. Sie ist mit Sicherheit noch nicht vollständig. Weitere Gesetze und Erläuterungen werden Schritt für Schritt folgen.
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