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Aktuell 2004

Deutschland (Stand: 5. November 2008)

Die genauen Gesetzesänderungen von 2008 finden sich im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 50.
Eine grafische Hervorhebung der Änderungen ist in diesem Thread zu finden.

Kurz und bündig:
Das Schutzalter liegt in Deutschland geschlechtsneutral bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen an, vor und mit Personen unter diesem Alter sind daher grundsätzlich immer strafbar. Im Bereich von 14-15 Jahren greift eine abgeschwächte Regelung, die Überforderung des Jugendlichen unter Strafe stellt. Besondere Regeln gelten für Betreuungsverhältnisse, z.B. im Rahmen von Ferienlagern, sowie für geldwerte Gegegenleistungen und Zwangs- bzw. Notlagen, wo allgemein ein Schutzalter von 18 Jahren gilt. Verbreitung, Erwerb und Besitz von Pornographischen Texten, Bildern und Videos, die sexuelle Handlungen von Kindern oder Jugendlichen enthalten, ist strafbar. Sexueller Kindesmissbrauch und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie ist auch bei Durchführung im Ausland unabhängig von dortigem Recht strafbar.


In Deutschland stehen der sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren mindestens schon seit dem 19. Jahrhundert unter Strafe.

Im Deutschen Reich nannte man dies noch "Unzucht mit Kindern". Was genau dazu zählte, variierte damals von einer engeren Auslegung in Preußen, wonach nur beischlafsähnliche Handlungen (inklusive Penetration im Mund und Reiben der Körper aneinander) umfasst waren bis zu einer weiten Auslegung in Bayern, wonach jegliche "unzüchtige Handlungen" verboten waren, also auch etwa gegenseitige Onanie. Das Reichsgericht vereinheitliche dies 1871 und schloß sich dabei dem Preußischen Modell an.

Homosexuelle Handlungen waren damals noch generell verboten. Erst 1994 wurde der § 175, der zuletzt homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen unter 18 Jahren verbot, ganz abgeschafft bzw. durch den abgeschwächten § 182 ersetzt (siehe weiter unten).

Ab 1975 wurde im Zuge der Großen Strafrechtsreformen nach dem Zweiten Weltkrieg der als zu moralisch empfundene Begriff "Unzucht" bzw. "unzüchtige Handlungen" ersetzt durch die Bezeichnung "Sexueller Missbrauch von Kindern" bzw. "sexuelle Handlungen". Als Kind definiert der Gesetzgeber alle Menschen unter 14 Jahren, also von null bis einschließlich 13 Jahren, unterhalb der Vollendung des 14. Lebensjahrs. Der sexuelle Missbrauch ist heute im §176 des Strafgesetzbuches definiert:

§ 176: Sexueller Mißbrauch von Kindern (zuletzt geändert zum* 5. November 2008)
("zum" im Sinne von "mit Inkrafttreten zum")

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
  3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
  4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Zu beachten ist dabei auch § 184g:

§ 184g: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2.sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

"Sexuelle Handlungen" ist ein sehr schwammiger Begriff und meint in diesem Paragraphen alles von Berührungen im Intimbereich über Zungenküsse bis hin zu Masturbieren (nähere Informationen zum Begriff der Sexuellen Handlungen gibt es in diesem Forenbeitrag). Strafbar ist auch, ein Kind dadurch zu beeinflussen, dass man ihm beispielsweise Aufklärungsbücher zeigt oder in pornographischer Weise über Sex spricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen.

Wichtig zu wissen ist, dass es seit der Änderung des Paragraphen zum 1. April 2004 Mindeststrafen gibt. Das Gericht kann also nicht mehr von Strafe absehen, wenn das Vergehen eher gering war, sondern muss eine Freiheitsstrafe erlassen.

Zudem wurde 2004 der "minder schwere Fall" abgeschafft und durch einen "besonders schweren Fall" (Absatz 3) ersetzt. Zu solchen schweren Fällen zählen etwa beischlafähnliche Praktiken, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind wie "Schenkelverkehr", sowie massive Masturbation und ungewöhnliche Dauer und Intensität einer Fortsetzungstat. Die Tat muss wirklich von durchschnittlichen Taten nach § 176 deutlich abweichen.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, geschützt wird die "ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren". Der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden im konkreten Fall kann also eine Strafbarkeit nicht vermeiden, jedoch kann der Richter einen minder schweren Fall erkennen und eine geringere Strafe verhängen, was z.B. im Zusammenhang mit Liebesbeziehungen ab und zu in der Presse zu lesen ist.

Auch der Versuch ist strafbar. Dazu zählen zum Beispiel sexuelle Handlungen in Bezug auf eine Person über 14, von der man dachte, dass sie unter 14 ist, oder nachdrückliche Überredungsversuche, die Unterhose auszuziehen, sofern dies sexuell motiviert ist.

Seit dem 05. November 2008 ist nun auch wieder Posing verboten (das durch ein Versehen bei der Sechsten Strafrechtsreform vom 01.04.1998 bis zum 04.11.2008 wieder legal war, siehe auch dieser Forenbeitrag), d.h. man darf das Kind nicht auffordern, nackt zu posieren mit dem Ziel der sexuellen Erregung. Ebenso sind jegliche "Bestimmungen" des Kindes zu sexuellen Handlungen verboten, also auch deutliche Aufforderungen, dass es sich selbst befriedigen soll, etwa bei Telefon- oder Cybersex.

Rechtswidrige Taten nach diesem Paragraphen bis auf sogenannte "besonders schwere Fälle" (Absatz 3) gelten als Vergehen, da die Mindeststrafe jeweils unter einem Jahr liegt.

Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen. Entsprechend der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa 6 % der erfassten Fälle Kinder die ermittelten Tatverdächtigen und in weiteren 14 % Jugendliche.

Der sexuelle Missbrauch ist ein Offizialdelikt, das heißt jeder kann Anzeige erstatten und die Staatsanwaltschaft muss den Fall dann auch weiter verfolgen, also eine Rücknahme der Anzeige ist nicht möglich.


Deutlich höhere Strafen gibt es, wenn die Tat mit dem Eindringen in den Körper des Opfers oder Täters verbunden ist, oder wenn es mehr als einen Täter gibt:

§ 176a: Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (zuletzt geändert zum 1. April 2004)

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
  1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
  3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

Der "Schwere Sexuelle Missbrauch" ist ebenfalls eine Erfindung der Sechsten Strafrechtsreform (1998), bei der auch die "Posing-Lücke" entstand.

Taten nach diesem Paragraphen sind Verbrechen, da sie mit mind. einem Jahr Freiheitsentzug belegt sind. Dies hat Auswirkungen auf Verjährungszeiten, Löschungsfristen im Vorstrafenregister und anderes. So ist zum Beispiel bei einem Verbrechen keine Einstellung des Verfahrens und keine Annahme eines Strafbefehls möglich, es muss also zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Sexuelle Handlungen, die aufgrund ihrer "Beischlafähnlichkeit" nach §176a strafbar sind, umfassen zum einen eindeutige Fälle wie Oralverkehr (egal, ob passiv oder aktiv) und Analverkehr, bei Mädchen auch Vaginalverkehr. Aber auch Handlungen wie ein Eindringen mit dem Finger in die Scheide und Eindringen mit Gegenständen fallen unter den § 176a. Bei Zungenküssen wurde zwar bisher entsprechend der Rechtsprechung die "Beischlafähnlichkeit" bezweifelt, jedoch nimmt ein neueres Urteil des BGH von 2008 bei Zungenküssen den § 176a an.
Wer in diesen Fällen als Älterer noch nicht 18 Jahre alt ist, wird nach den schwächeren Strafvorschriften des § 176 StGB bestraft.

Es gibt noch einen §176b, der aber für unser Thema hier nicht von Belang ist.


Bei Jugendlichen von 14 bis einschließlich 15 bzw. 17 Jahren gelten abgeschwächte Regeln, die wie folgt definiert sind:

§ 182: Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (zuletzt geändert zum 5. November 2008)

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Zu beachten ist dabei auch § 11:

§ 11: Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

Dieser Paragraph wurde 1994 im Zuge der Streichung des damaligen § 175 (Verbot homosexueller Handlungen mit Minderjährigen) und Reformierung des § 182 (Verführung von Mädchen) eingeführt und war dabei im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Ziel war es schließlich, bei einem grundsätzlichen Schutzalter von 14 Jahren (das in Deutschland übrigens schon seit der Gründung des deutschen Reiches 1871 so existiert) für ältere Personen eine abgestufte Regelung einzurichten, die eine Strafbarkeit sexueller Handlungen nur unter bestimmten Ausnahmen vorsieht.

Jedoch wurde dieses Konzept der abgestuften Regelung im Jahr 2008 mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses, der als "Kinder" Personen bis 18 Jahre definiert, teilweise aufgegeben, denn nun beziehen sich die Absätze 1 und 2 nicht mehr auf Jugendliche bis 16 Jahre, sondern auf jegliche Minderjährige unter 18 Jahren. Zwar wurde zur Begründung neben der EU-Pflicht der bessere Schutz 16- und 17jähriger vor dem "Herabgleiten" in die Prostitution angebracht, jedoch sind nicht nur solche Situationen strafbar, sondern jegliche, in denen ein geldwerter Vorteil, etwa ein Kinobesuch angeboten wird, auch im Rahmen einer Freundschaft; zudem ist nun der Versuch strafbar (siehe unten).

Nach Absatz 1 wird nunmehr jeder bestraft, der eine Zwangslage eines Jugendlichen unter 18 Jahren (z.B. keine Bleibe für die Nacht) für sexuelle Handlungen ausnutzt, auch wenn es um sexuelle Handlungen mit Dritten geht. Nach dieser Vorschrift können auch Jugendliche bestraft werden.

Nach Absatz 2 werden nur Erwachsene bestraft, die Jugendlichen unter 18 Jahren eine geldwerte Gegenleistung (Entgelt) anbieten, um mit mit ihnen Sex zu haben. Nicht strafbar ist das Anbieten von Entgelt für sexuelle Handlungen des Jugendlichen an sich selbst oder vor dem Erwachsenen. Das Anbieten von Entgelt für sexuelle Handlungen mit einem Dritten, zum Beispiel einem zweiten Jugendlichen oder einem anderen Erwachsenen, ist nach § 180 StGB strafbar (siehe weiter unten).

Wichtig zu wissen ist, dass unter "Entgelt" im Prinzip jede Form der Gegenleistung verstanden wird, sofern sie in irgendeiner Form als Geldwert gesehen werden kann. Dabei kann es sich um nicht nur um Geld, sondern auch um Süßigkeiten, Geschenke und sogar Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Zoobesuche, Besuche im Schwimmbad, Einladungen zu Mc Donalds handeln. Entscheidend dabei ist, dass sich beide vor oder spätestens während des sexuellen Kontaktes darüber einig sind, dass der Vermögensvorteil eine Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein soll. Es reicht aus, wenn der Erwachsene z.B. deutlich macht, dass es bei Ablehnung des sexuellen Kontakts weniger gemeinsame Freizeitaktivitäten geben wird.

In Fällen des Absatzes 3 (Sexuelle Handlungen ohne Zwangslage oder Geld, also z.B. in einer Liebesbeziehung) findet sich die schwammige Formulierung der "fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung", die im Einzelfall zu prüfen ist, aber oft nicht so eindeutig ist. Wenn ein Junge aber klar sagt "Ja, ich habe es gewollt und wusste, worum es geht", führt das in der Regel dazu, dass das Gericht die Verhandlung ohne Verurteilung abschließt. Speziell der 6. Absatz ermöglicht, auf Basis des Verhaltens des Jugendlichen - zum Beispiel eigene Initiative - keine Strafe auszusprechen.

Taten nach diesem Absatz werden zudem nur auf Antrag verfolgt, die Staatsanwaltschaft wird also nicht wie beim § 176 StGB von Amts wegen tätig, wenn sie von solchen Vorkommnissen Kenntnis erlangt (Ausnahme: bei besonderem öffentlichen Interesse, z.B. Taten eines Lehrers, über den deswegen in der Zeitung berichtet wurde). Antrag stellen kann laut § 77 StGB der Verletzte, also der oder die Jugendliche selbst, und der gesetzliche Vertreter, also im Regelfall die Eltern oder eben der vom Familiengericht festgelegte Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Antrag muss schriftlich erbracht werden, zum Beispiel bei der Polizei und kann wieder zurückgenommen werden. Für das Stellen des Strafantrags gibt es eine Frist von drei Monaten nach Kenntnis der Tat, siehe unten.

Auch wird im allgemeinen konstatiert, dass dieser Paragraph - insbesondere in Bezug auf den Absatz 3 - de fakto unbedeutsam ist, da er so gut wie nicht angewendet wird. Dies zeigt sich an den Verurteilungszahlen: Während jährlich mehrere tausend Personen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern verurteilt werden, gab es etwa 2003 lediglich 25 Verurteilungen nach § 182 Absatz 3 (damals als Absatz 2), das entspricht 1 % von Verurteilungen nach § 176. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den meisten dieser 25 Fälle um sogenannten Tatbestandsirrtum handelte, dies wird auch dadurch gestützt, dass es dokumentierte Gerichtsurteile nur zu dieser Art Fällen gibt:

In Fällen, in denen Kinder betroffen sind, also Personen unter 14 Jahren, kann nach § 182 StGB bestraft werden, wer sexuelle Handlungen mit einer solchen Person hatte ohne zu wissen dass sie so jung ist (=Tatbestandsirrtum). Dafür gelten aber alle sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen des § 182 StGB, die fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit kann also nicht allein aus dem Alter geschlossen werden, sondern muss genau im Einzelfall geklärt werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist, dass seit der Änderung zum 5. November 2008 auch der Versuch strafbar ist, also etwa eine feste Verabredung übers Internet zu einem Treff mit sexuellen Handlungen gegen Geld, die letztlich nicht stattfindet, da die Eltern intervenieren.

Bei Taten nach diesem Paragraphen handelt es sich um Vergehen.


Besondere Regeln gelten für Menschen, die mit Kindern im Rahmen eines Ferienlagers, der Schule oder eines anderen Betreuungsverhältnisses zu tun haben. Dort gelten schärfere Regeln, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Betreuer/Lehrer und dem Kind besteht, aus dem sich das Kind nicht ohne weiteres lösen kann.

§ 174: Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (zuletzt geändert zum 1. April 2004)

(1) Wer sexuelle Handlungen
  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

Wichtig ist, dass das Schutzalter in solchen Abhängigkeitsverhältnissen bei 18 Jahren liegt. Also auch der 16-Jährige, der im Ferienlager mitfährt, ist tabu, obwohl ein sexueller Kontakt im privaten Bereich erlaubt wäre. Wenn es keine Berührungen gibt, sondern nur "gegenseitiges Zeigen", kann das Gericht von einer Freiheitsstrafe absehen und nur eine Geldstrafe verhängen (Absatz 2).

Nach Absatz 4 wird das Verhalten des Schutzbefohlenen mit in die Betrachtung einbezogen. Der 16-jährige Jugendliche, der seinen Betreuer aktiv verführt, dürfte also eher kein Opfer sein und das Unrecht der Tat mithin gering.


Sexueller Mißbrauch von Kindern ist für Deutsche seit 1975 auch im Ausland strafbar, seit 1999 gilt dies auch für den Sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen. Dies regelt folgender Paragraph:

§ 5: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
  1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
    1. in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und
    2. in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;


Strafbar macht sich auch, wer einem Kind oder Jugendlichen unter 16 Jahren die Möglichkeit zu sexuellen Handlungen an oder vor Dritten gibt:

§ 180: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (zuletzt geändert zum 1. Januar 1999)

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
  1. durch seine Vermittlung oder
  2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

Darunter fällt wohl auch, dass muntere Treiben zweier 15-jähriger Jungen miteinander in der eigenen Wohnung zu dulden. Nicht strafbar ist es anscheinend dann, wenn man als Betreuer in einem Ferienlager zwei Kinder erwischt, wie sie sexuelle Handlungen miteinander haben, und dies dann stillschweigend toleriert.


Nun noch drei andere Vorschriften, die eher weniger direkt mit Sexualstrafrecht zu tun haben, aber für BLs relevant sein können:

§ 235: Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
  2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
[...]

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Es könnte also unter Umständen heikel werden, ein ausgerissenes Kind bei sich aufzunehmen oder gegen den Willen der Eltern mit einer Person unter 14 Jahren weg zu reisen.

Der Vollständigkeit halber noch das sogenannte Stalking-Gesetz:

§ 238: Nachstellung (neu eingeführt zum 31. März 2007)

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Und noch ein abschließendes Wort: Auch dort, wo keine Straftaten vorliegen, können Eltern jederzeit den Umgang mit ihrem minderjährigen Kind und ggf. auch Jugendlichen gerichtlich verbieten lassen. Ein verbrieftes Recht auf Umgang mit einem Kind haben nicht einmal Großeltern. Unter bestimmten Umständen kann eine gerichtliche Umgangseinschrängung auch vom Jugendamt initiiert werden. Dazu wird in vielen Fällen allein eine bekannte pädophile Neigung ausreichen.

§ 1684 BGB

[...]
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.
[...]
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.






Im Bereich der Pornographie gibt es mehrere Gesetze, die es zu kennen gilt.
Während in der Zeit des deutschen Reiches jegliche Pornographie verboten war, wurde diese Vorschrift im Zuge der "Großen Strafrechtsreformen" in den Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg geändert: Nunmehr sollten gemäß dem Grundsatz "Nur Strafe wenn Schädigung, nicht wenn Verletzung der Moral" lediglich Minderjährige vor Pornographie geschützt werden, da man hier eine Schädigung annahm.
Es ist also verboten, pornographische Schriften, also Bilder, Videos, Comics, ggf. auch Bücher, Personen unter 18 Jahren zugänglich zu machen:

§ 184: Verbreitung pornographischer Schriften (zuletzt geändert zum 1. April 2004)

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
  1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
  2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
  3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
  4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
  5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
  6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
  7. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
  8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
  9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

Absatz 1, Satz 9 ist insofern kritisch, als dass auch das Kaufen von Erwachsenenpornographie verboten ist, wenn dies mit dem Zweck der weiteren Verbreitung an Jugendliche geschieht.


Während seit 1975 nicht mehr jegliche Pornographie verboten ist (s.o.), wurde bereits damals innerhalb des § 184 eine verschärfte Bestrafung von Verbreitung und öffentlicher Vorführung von Kinderpornographie eingeführt, gemeinsam mit Gewalt- und Tierpornographie. 1993 wurden die Strafandrohungen verschärft sowie die Strafbarkeit des bloßen Besitzes sowie der Besitzverschaffung von Kinderpornographischen Schriften eingeführt, begründet wurde dies mit dem Anheizen des Marktes durch die Nachfrage sowie durch die Nachahmungsgefahr. Zum 01.08.1997 wurden auch wirklichkeitsnahe Abbildungen strafbar, da man befürchtete, im Zeitalter der Computertechnik nicht mehr beweisen zu können, dass Bilder echt sind und keine Grafiken. Seit dem 1. April 2004 ist die Strafbarkeit von Kinderpornographie aus dem § 184 ausgegliedert worden in den eigenständigen Paragraphen § 184b, verbunden mit einer leichten Straferhöhung.

§ 184b: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (zuletzt geändert zum 5. November 2008)

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Zu beachten ist dabei auch § 11:

§ 11: Personen- und Sachbegriffe

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

"Pornographie entsteht im Auge des Betrachters." Kein anderer Satz kann die Problematik besser verdeutlichen. Für manche ist schon ein einfacher nackter Mensch Porno, für andere ein steifer Penis noch nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff definiert:

"Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt" (vgl. BGH 23,44;37,55).

Es ist also in jedem Fall das Problem vorhanden, eine Grenze zu ziehen, an welcher Stelle Pornografie anfängt und wo sie endet. Es gibt sie in allen Medienformen, also als Texte, Bilder, Filme oder Tonträger. Sowohl in der deutschen Rechtsprechung als auch in der Literatur besteht Einigkeit dahingehend, daß die Abbildung eines nackten menschlichen Körpers, seiner Genitalien oder des Geschlechtsverkehrs keine Pornographie darstellt. Es fehlen hier wesentliche Merkmale. Um von Pornographie sprechen zu können, müßte der unbekleidete Mensch in einer entsprechenden Stellung abgebildet sein, daß die Geschlechtsorgane in den Mittelpunkt treten und die Darstellung des Körpers sekundär erscheint (vgl. BGH 5 StR 153/78). Daraus folgt, dass einfache Nacktaufnahmen von Kindern nicht pornographisch sind. Bilder aus FKK-Magazinen waren und sind also in Deutschland legal (deren Weitergabe an Jugendliche und die öffentliche Verbreitung ist jedoch im Rahmen der Jugendschutzgesetze verboten).

Auch genügt es für das Kriterium Pornographie nicht, wenn in einer längeren Darstellung, etwa einem Spielfilm oder einem Buch, einzelne Szenen sexuelle Handlungen von, mit oder vor Kindern schildern. Die Schrift muss hingegen insgesamt auf die Erregung sexueller Reize zielen.

Was die Verbreitung (Absatz 1) angeht, sind jegliche Schriften verboten, also auch erkennbar fiktionale (wirklichkeitsferne) wie Romane, Comics, Zeichentrickfilme. Beim Besitz (Absatz 4) gibt es Einschränkungen: So wurde 1993 erstmals die Besitzstrafbarkeit eingeführt, jedoch beschränkt auf tatsächliches Geschehen. Seit 1997 sind beim Besitz auch sogenannte "wirklichkeitsnahe" Darstellungen strafbar. Damit sind z.B. täuschend echte Computerbilder gemeint. Allerdings ist der Begriff "wirklichkeitsnah" auch tatsächlich eng auszulegen. Während der Strafrechtsreform wollte der Bundesrat den Begriff "tatsächliches Geschehen" vollkommen streichen, was jegliche Zeichnungen strafbar gemacht hätte. Man einigte sich dann jedoch auf den Kompromiss "tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen", um wirklich nur diejenigen Darstellungen zu erfassen, die realistisch wirken.

Der Besitz pornographischer Mangas, die Kinder darstellen aber nicht photorealistisch wirken, ist also legal. Analoges dürfte für sogenannte Fanfics gelten, die in pornographischer Weise z.B. sexuelle Handlungen von fiktiven Romanfiguren beschreiben. Zumindest wenn es um Fantasiewesen etwa aus Filmen geht, die nur assoziativ etwas Kindliches an sich haben, dürfte eine Strafbarkeit zu verneinen sein. Unklar ist die Bewertung von pornographischen Texten, die ein tatsächlich stattgefundenes Geschehen wiedergeben, z.B. im Tagebuch. Wie für alle Sachen, die legal sind, aber im gesellchaftlichen Moralaus, gilt jedoch auch hier: man sollte es nicht darauf ankommen lassen, dass solcherlei der Polizei bekannt wird, denn ermittelt wird vermutlich in jedem Fall, und auch das kann schon sehr nachteilig für einen sein.

Seit 2008 wird Kinderpornographie nicht mehr über die pornographische Darstellung von sexuellem Missbrauch (gemäß § 176) definiert, sondern über die pornographische Darstellung von sexuellen Handlungen von, an oder vor Kindern. Dies ist ein bedeutsamer Unterschied, denn dadurch sind auch Darstellungen strafbar, die nachgewiesenermaßen keinen sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zum Gegenstand haben, etwa eigene pornographische Aufzeichnungen von kindlichen Sexualerfahrungen; auch das sogenannte Posing und jegliche anderen sexuellen Handlungen von Kindern, die irgendwie denkbar sind, zählen damit als Kinderpornographie, sofern sie pornographisch sind.


§ 184c: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (zuletzt geändert zum 5. November 2008)

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Dieser Paragraph ist wohl die markanteste Änderung zum 05. November 2008. Erstmals werden auch pornographische Darstellungen von sexuellen Handlungen Minderjähriger strafbar. Ein Verweis auf den Paragraphen des sexuellen Missbrauchs, wie im alten § 184b wäre hier gar nicht möglich gewesen, da sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im allgemeinen, wenn sie nicht fehlende Mündigkeit, Zwangslage oder Entgelt ausnutzen, legal sind.

Kritisch ist weiterhin, dass in den Fällen der Besitzverschaffung an andere ebenfalls wirklichkeitsnahe Darstellungen verboten sind. Daher befürchten kommerzielle Anbieter von Pornographie mit jungen Erwachsenen als Darsteller, dass sie diesen Markt nicht mehr bedienen können und Einnahmen verlieren, weil die jungen Erwachsenen wirken können wie 17jährige. Jedoch wurde die Bezeichnung "wirklichkeitsnah" 1997 für das Problem der Computersimulationen eingeführt, bei der Einschätzung des Alters jedoch galt schon immer (also auch vor 1997, als "wirklichkeitsnah" ergänzt wurde), dass es auf die Sicht eines durchschnittlichen verständigen Betrachters ankommt.

Demnach kann die Verbreitung von Pornos mit deutlich jünger wirkenden jungen Erwachsenen tatsächlich verboten sein, unabhängig von der Formulierung "wirklichkeitsnah" im Gesetzestext (insofern wurde in den Medien falsch berichtet). Nur in Fällen der Absätze 2 bis 4 könnte durch einen Tatsachenbeweis (Nachweis, dass die Darsteller über 18 sind) das Vorliegen einer "tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen" Schrift widerlegbar sein, wenn man die ursprüngliche Intention (von 1997) der Formulierung "wirklichkeitsnah" heranzieht. Jedoch wurde im Gesetzgebungsverfahren 2008 die Formulierung "wirklichkeitsnah" mit dem Begriff der "Scheinjugendlichen" in Verbindung gebracht, so dass sich möglicherweise diese Auslegung durchsetzt.

Dennoch gelte gemäß Prof. Tatjana Hörnle (in NJW 49, 28.11.08) auch bei dieser Auslegung der Eindruck eines "objektiven Betrachters": Nur wenn diesem die Personen eindeutig als Jugendlich erscheinen, sei der Tatbestand erfüllt. Erscheint das Alter nicht genau bestimmbar (was in dem Bereich um 18 eher die Regel sein dürfte), und ein Tatsachenbeweis ist nicht möglich, so sei im Zweifel freizusprechen.

Eine weitere Folge des Gesetzes ist, dass ein 17jähriger streng genommen keinem potenziellen Liebespartner in einem Kontaktportal pornographische Aufnahmen von sich zusenden darf, obwohl dies heutzutage gang und gäbe ist und damit letztlich in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Jugendlichen eingegriffen wird.

In Analogie zum § 182 (Missbrauch von Jugendlichen) ist aber auch hier fraglich, inwiefern das Gesetz für solche Fälle überhaupt umgesetzt wird - oder vielmehr nur als eine Pflicht durch den EU-Rahmenbeschluss angesehen wird und lediglich dazu verwendet wird, BLs mit Bildern im Kinderpornographie-Grenzbereich (z.B. mit Darstellern um die 14-15 Jahre) auch dann bestrafen zu können, wo bisher die Verfahren eingestellt oder mit geringeren Strafen abgeschlossen werden mussten.

Auch der Besitz von Jugendpornographie ist strafbar, diese Taten gelten als Vergehen (maximale Freiheitsstrafe ein Jahr), zudem ist es hier möglich, nur eine Geldstrafe zu verhängen und wirklichkeitsnahe Darstellungen werden nicht bestraft. Realistische Computergrafiken, die in pornographischer Weise sexuelle Handlungen von Jugendlichen darstellen, dürfen also weiterhin straffrei heruntergeladen und gespeichert werden - nicht aber einem anderen zugesendet. Ebenso wie beim § 184b ist hier eine Frage, wie das Erfordernis des sogenannten "tatsächlichen" Geschehens bei Texten ausgelegt wird. Die Schlussfolgerung liegt nahe, dass fiktionale pornographische Erzählungen von sexuellen Handlungen Jugendlicher nicht strafbar sind. Strafbar sein könnte nach dieser Auslegung ein pornographischer Bericht über tatsächlich stattgefundene Handlungen.

Wichtig zu wissen ist, dass bereits aufreizende Posing-Photos und Videos sexuelle Handlungen darstellen, die ebenso wie beim § 184b bei Fokussierung auf den sexuellen Bezug (pornographischer Charakter) verboten sind. Jedoch müsse gemäß Prof. Hörnle bei Posing-Photos tatsächlich die Handlung des "Posierens" erkennbar sein, lediglich "anatomische Großaufnahmen" der Genitalregion genügten nicht für eine Strafbarkeit.

Von der Strafbarkeit ausgenommen sind Schriften, die man als Minderjähriger mit Einwilligung aller ggf. Mitwirkenden erstellt hat. Erstellt jedoch etwa ein 17jähriger mit seinem 18jährigen Freund pornographische Aufnahmen, so darf der 18jährige diese nicht besitzen (nur anschauen, denn das ist grundsätzlich bei all diesen Delikten erlaubt). Auch hier ist anzunehmen, dass dies erst bei einem größeren Altersunterschied verfolgt wird, etwa ein 14jähriger mit einem 18jährigem oder ein 17jähriger mit einem 30jährigem, womit letztlich wieder Moral Einzug hält. Jedoch dürfte beispielsweise ein Erwachsener keine pornographischen Aufnahmen von einem gleichaltrigen Bekannten besitzen, wenn er diese im Alter von 16 Jahren von ihm erhalten hat, aber nicht selbst bei der Herstellung dabei war.

Zur Begründung dieser Gesetzesverschärfung wurde neben der Pflicht zur Umsetzung des EU-Ramenbeschlusses auch auf alte Argumente wie Darstellerschutz und Nachfrage verwiesen, die jedoch sehr fraglich sind, da die kommerzielle Produktion von Jugendpornos auch vorher schon durch verschiedene Vorschriften verboten war (etwa §§ 180 und 182 StGB), ebenso wie deren Verbreitung an Jugendliche (§ 184 StGB) und die unerlaubte Weitergabe intimer Aufnahmen (§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).

Hingegen weisen sexuelle Handlungen mit Jugendlichen und auch deren einvernehmliche Aufnahme innerhalb von Freundschaften keinen Unrechtsgehalt auf (vgl. Schutzaltersgrenze von 14 bzw. 16 innerhalb des § 182 StGB). Ebenso ist fraglich, weshalb die gewollte Weitergabe eigener pornographischer Aufnahmen an andere, sofern dies nicht in einem kommerziellen Pornographie-Kontext geschieht, strafwürdig sein soll. Die bessere Verfolgbarkeit von kinderpornographischen Fällen im Grenzbereich dürfte letztlich eine Hauptmotivation gewesen sein, was durch Protokolle der Sachverständigen-Anhörung belegt ist.


Speziell das Anbieten und Verbreiten von Kinder- und Jugendpornographie übers Internet wird durch den folgenden Paragraphen mit Strafe bewehrt:

§ 184d: Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (zuletzt geändert zum 5. November 2008)

Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

Wer also kinderpornographische Schriften auf einen Web- oder FTP-Server lädt und Dritten Zugang zu diesem Server verschafft, macht sich wiederum nach § 184b strafbar, ebenso wie wenn er solche Darstellungen per Mail oder Chat verbreitet. Es kann davon ausgegangen werden, das auch das Verschicken von Links verfolgt wird.

Zudem ist es wichtig zu wissen, dass bereits das bewusste Anklicken von Kinder- und Jugendpornographie gemäß § 184b bzw. 184c Absatz 4 als Besitzverschaffen gilt. Das bloße Anschauen ist zwar legal, aber dies wäre nur dann der Fall, wenn etwa ein anderer seinen Besitz vorführt.

Möglicherweise ist auch Webcam-Sex als Verbreitung pornographischer Schriften anzusehen, dies wird ggf. noch durch Gerichte zu klären sein.


Taten nach diesen Paragraphen sind seit 1975 (§ 184b) bzw. 2008 (§ 184c) auch strafbar, wenn sie außerhalb des deutschen Rechtraums begangen werden:

§ 6: Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter (zuletzt geändert zum 5. November 2008)

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1

Man macht sich also auch strafbar, wenn man kinderpornographische Schriften z.B. über einen Server oder ein Forum in den USA oder Russland (Bsp. imgsrc.ru) herunterlädt, hochlädt oder weiterverbreitet, auch wenn es dort legal wäre.






Nicht nur durch Kontakte mit Kindern und durch einsames Herunterladen von Kinder- oder Jugendpornographie kann man sich strafbar machen, sondern auch Kontakte zu anderen BLs, speziell im Onlinebereich (BL-Foren, Chat etc.) können ein Risiko darstellen. Mögliche Paragraphen:

§ 138: Nichtanzeige geplanter Straftaten

- nicht relevant -

Wenn man von geplanten schlimmen Straftaten wie Mord, Krieg und Hochverrat erfährt, muss man diese anzeigen. Ein Sexualdelikt findet sich in diesem Paragraphen entgegen häufiger Annahmen nicht. Es besteht auch keinerlei Verpflichtung, sexuellen Missbrauch von Kindern anzuzeigen, wenn man von diesem erfährt. Aber wenn man durch dieses Wissen einschreiten und den Missbrauch dadurch beenden könnte, macht man sich beim Schweigen möglicherweise der Beihilfe schuldig:

§ 27 Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Beihilfe liegt gemäß einem BGH-Urteil zum Beispiel vor, wenn eine Mutter einen sexuellen Missbrauch bemerkt und durch ihre Einschreiten diesen verhindern könnte, jedoch nicht einschreitet. Mit Einschreiten ist wohl aber nicht Anzeigen oder mit dem Täter reden gemeint, sondern körperliches Einschreiten vor Ort.

§ 26 Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Gemäß der Rechtsprechung bedeutet "anstiften" bzw. das "bestimmen" des § 26 (das zu unterscheiden ist vom "bestimmen" in den §§ 176ff), dass der Anstifter den Tatentschluss des Täters hervorruft. Dazu ist es grundsätzlich nötig, dass es um eine hinreichend konkrete Tat und einen hinreichend konkret bestimmten Täter geht. Als ausreichend wird dabei auch erachtet, wenn ein bestimmter Personenkreis angesprochen und zu einer zumindest ungefähr in wesentlichen Dimensionen konkretisierten Tat aufgerufen wird. Eine Mindermeinung geht davon aus, dass für eine Anstiftung jegliches Mittel zählt, also auch z.B. Täuschung, während im allgemeinen eine direkte "verschwörerische" Überzeugung des Täters gefordert wird.

Das "bestimmen" in den §§ 176ff weicht entsprechend der Rechtsprechung von dieser Definition ab und bezieht sich auf jegliches Einwirken auf ein Kind oder Jugendlichen.

§ 111: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Siehe dieser Forenbeitrag. Gemäß der Rechtsprechung kann "weder eine nur allgemeine Befürwortung bestimmter Taten oder schädlicher Folgen (vgl. BGH 32 311, Karlsruhe NStZ 93, 390) noch die nur psychische Unterstützung eines fremden Tatentschlusses genügen. Verlangt wird vielmehr eine Einwirkung auf andere Personen mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, strafbare Handlungen zu begehen [...] Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, der neben den Modalitäten der Ausführung (öffentlich usw.) und der Konkretisierung auf eine bestimmte Art von Straftaten auch deren Strafbarkeit umfassen muss".

§ 140: Belohnung und Billigung von Straftaten (zuletzt geändert zum 1. April 2004)

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
  1. belohnt oder
  2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei der Billigung von Straftaten muss es sich um konkret geschehene oder versuchte Taten handeln, d.h. eine allgemeine Billigung von sexuellen Handlungen mit Kindern ist nicht strafbar. Es muss sich um schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs handeln, siehe oben.

Die rechtswidrige Tat billigt, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die Tat begangen worden ist und sich damit moralisch hinter den Täter stellt. Schon aus der Form der Darstellung kann unter Umständen eine Billigung entnommen werden.

Die Billigung muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, was definiert ist über die Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit oder die Aufhetzung weiterer potentieller Täter, durch Schaffung eines „psychischen Klimas“, in dem gleichartige Untaten gedeihen.

Die Strafbarkeit ist dann ausgeschlossen, wenn der Verbreitende sich auf den Bericht über eine fremde Straftaten billigende Äußerung Dritter beschränkt und sich diese nicht zu eigen macht bzw. davon distanziert. Fehlte diese Distanzierung, würde man sich ggf. der Beihilfe zu § 140 StGB strafbar machen. Siehe auch dieser Forenbeitrag zum sogenannten Stefan-Text.







Nun noch ein paar Paragraphen zu der Frage, ob es eine Strafe im eigenen Fall geben wird und wenn ja, wie hoch diese Strafe sein wird:


§ 78b: Ruhen der Verjährung (zuletzt relevant geändert zum 1. April 2004, erstmalig in der Form eingeführt zum 30. Juni 1994)

(1) Die Verjährung ruht
  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,


§ 78: Verjährungsfrist der Verfolgungsverjährung

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Praktisch heißt das, dass
  • Straftaten nach § 176 StGB, Absatz 1-3 erst mit dem 28. Geburtstag des ehemaligen Kindes verjähren (18 Jahre + 10)
  • Straftaten nach § 176 StGB, Absatz 4-5 mit dem 23. Geburtstag (18 Jahre + 5)
  • Straftaten nach § 176a StGB (z.B. Oralverkehr und wohl auch Zungenküsse) mit dem 38. Geburtstag (18 Jahre + 20)
  • Straftaten nach § 174 StGB mit dem 23. Geburtstag (18 Jahre + 5)
  • Straftaten nach § 182 StGB 5 Jahre nach vollendeter Tat (unberücksichtigt etwaigem Ruhen der Verjährung, etwa bei Ermittlungen)
  • Straftaten nach § 184 StGB 3 Jahre nach vollendeter Tat (unberücksichtigt etwaigem Ruhen der Verjährung, etwa bei Ermittlungen)
  • Straftaten nach §§ 184b u. 184c StGB 5 Jahre nach vollendeter Tat (unberücksichtigt etwaigem Ruhen der Verjährung, etwa bei Ermittlungen)
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat und wird unterbrochen z.B. wenn Ermittlungen laufen (genauer in § 78c StGB). Verjährte Taten dürfen nicht verurteilt werden, aber verjährte Tatteile dürfen in beschränktem Umfang bei der Strafzumessung einer nicht verjährten Tat berücksichtigt werden.

Übrigens: Auch für Taten die vor dem 30. Juni 1994 begangen wurden und zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt wurden, galt rückwirkend diese neue Verjährungsfrist, dies ist gemäß dem Bundesverfassungsgericht rechtmäßig.


§ 77: Antragsberechtigte

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.


Beschränkt geschäftsfähig sind gemäß § 106 BGB Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, geschäftsunfähig sind Kinder bis zum unvollendeten 7. Lebensjahr.

Diese Vorschrift ist in unserer Darstellung relevant für die §§ 182, 235 und 238. Bei diesen Paragraphen kann Strafantrag stellen der Verletzte, also der oder die Jugendliche selbst, und der gesetzliche Vertreter, also im Regelfall die Eltern oder eben der vom Familiengericht festgelegte Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Antrag muss schriftlich erbracht werden.

§ 77b: Antragsfrist

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. [...] Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

[...]

§ 77d: Zurücknahme des Antrags

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

[...]

Die letzten beiden Paragraphen sind relevant. Beispielsweise hat man 3 Monate, nachdem die Eltern eines 14jährigen von sexuellen Handlungen erfahren haben, und noch keinen Strafantrag gestellt haben, nichts mehr zu befürchten, da dann die Antragsfrist abgelaufen ist. Und im Gegensatz zum § 176 StGB können die Eltern von Jugendlichen ihren - etwa in der Hitze des Gefechts gestellten - Antrag auch wieder zurücknehmen.


Lässt man es als BL in seinem Leben zu wiederholten Straftaten kommen, so kann dies alsbald die lebenslange Sicherungsverwahrung nach sich ziehen. Dieser Gefahr sollte man sich immer bewusst sein.

§ 66: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (zuletzt geändert zum 1. April 2004)

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
  1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
  2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
  3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Die Sicherungsverwahrung wurde erstmals 1933 mit dem "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher" eingeführt, man geht aber davon aus, dass das Gesetz bereits in der Weimarer Republik entwickelt wurde. Neu hingegen ist seit 2004 die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, was für potenziell Betroffene zu einer stärkeren Rechtsunsicherheit führt.

§ 66b: Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (zuletzt geändert zum 18. April 2007, erstmalig eingeführt zum 29. Juli 2004)

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind.
[...]

Eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist seit dem 12. Juli 2008 auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Straftätern möglich (§ 7 Absätze 2 bis 4 JGG).








Dies soll eine Einführung in das Strafgesetzbuch mit seinen für Pädophile wichtigen Paragraphen sein. Sie ist nicht notwendigerweise vollständig und kann ggf. ergänzt werden. Falls du wichtige Korrekturen oder Ergänzungen hast, wende dich an uns per Mail: kontakt@jungsforum.net