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Deutschland (Stand: 5. November 2008)Die genauen Gesetzesänderungen von 2008 finden sich im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 50.Eine grafische Hervorhebung der Änderungen ist in diesem Thread zu finden.
In Deutschland stehen der sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren mindestens schon seit dem 19. Jahrhundert unter Strafe. Im Deutschen Reich nannte man dies noch "Unzucht mit Kindern". Was genau dazu zählte, variierte damals von einer engeren Auslegung in Preußen, wonach nur beischlafsähnliche Handlungen (inklusive Penetration im Mund und Reiben der Körper aneinander) umfasst waren bis zu einer weiten Auslegung in Bayern, wonach jegliche "unzüchtige Handlungen" verboten waren, also auch etwa gegenseitige Onanie. Das Reichsgericht vereinheitliche dies 1871 und schloß sich dabei dem Preußischen Modell an. Homosexuelle Handlungen waren damals noch generell verboten. Erst 1994 wurde der § 175, der zuletzt homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen unter 18 Jahren verbot, ganz abgeschafft bzw. durch den abgeschwächten § 182 ersetzt (siehe weiter unten). Ab 1975 wurde im Zuge der Großen Strafrechtsreformen nach dem Zweiten Weltkrieg der als zu moralisch empfundene Begriff "Unzucht" bzw. "unzüchtige Handlungen" ersetzt durch die Bezeichnung "Sexueller Missbrauch von Kindern" bzw. "sexuelle Handlungen". Als Kind definiert der Gesetzgeber alle Menschen unter 14 Jahren, also von null bis einschließlich 13 Jahren, unterhalb der Vollendung des 14. Lebensjahrs. Der sexuelle Missbrauch ist heute im §176 des Strafgesetzbuches definiert:
Zu beachten ist dabei auch § 184g:
"Sexuelle Handlungen" ist ein sehr schwammiger Begriff und meint in diesem Paragraphen alles von Berührungen im Intimbereich über Zungenküsse bis hin zu Masturbieren (nähere Informationen zum Begriff der Sexuellen Handlungen gibt es in diesem Forenbeitrag). Strafbar ist auch, ein Kind dadurch zu beeinflussen, dass man ihm beispielsweise Aufklärungsbücher zeigt oder in pornographischer Weise über Sex spricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Wichtig zu wissen ist, dass es seit der Änderung des Paragraphen zum 1. April 2004 Mindeststrafen gibt. Das Gericht kann also nicht mehr von Strafe absehen, wenn das Vergehen eher gering war, sondern muss eine Freiheitsstrafe erlassen. Zudem wurde 2004 der "minder schwere Fall" abgeschafft und durch einen "besonders schweren Fall" (Absatz 3) ersetzt. Zu solchen schweren Fällen zählen etwa beischlafähnliche Praktiken, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind wie "Schenkelverkehr", sowie massive Masturbation und ungewöhnliche Dauer und Intensität einer Fortsetzungstat. Die Tat muss wirklich von durchschnittlichen Taten nach § 176 deutlich abweichen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, geschützt wird die "ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren". Der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden im konkreten Fall kann also eine Strafbarkeit nicht vermeiden, jedoch kann der Richter einen minder schweren Fall erkennen und eine geringere Strafe verhängen, was z.B. im Zusammenhang mit Liebesbeziehungen ab und zu in der Presse zu lesen ist. Auch der Versuch ist strafbar. Dazu zählen zum Beispiel sexuelle Handlungen in Bezug auf eine Person über 14, von der man dachte, dass sie unter 14 ist, oder nachdrückliche Überredungsversuche, die Unterhose auszuziehen, sofern dies sexuell motiviert ist. Seit dem 05. November 2008 ist nun auch wieder Posing verboten (das durch ein Versehen bei der Sechsten Strafrechtsreform vom 01.04.1998 bis zum 04.11.2008 wieder legal war, siehe auch dieser Forenbeitrag), d.h. man darf das Kind nicht auffordern, nackt zu posieren mit dem Ziel der sexuellen Erregung. Ebenso sind jegliche "Bestimmungen" des Kindes zu sexuellen Handlungen verboten, also auch deutliche Aufforderungen, dass es sich selbst befriedigen soll, etwa bei Telefon- oder Cybersex. Rechtswidrige Taten nach diesem Paragraphen bis auf sogenannte "besonders schwere Fälle" (Absatz 3) gelten als Vergehen, da die Mindeststrafe jeweils unter einem Jahr liegt. Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen. Entsprechend der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa 6 % der erfassten Fälle Kinder die ermittelten Tatverdächtigen und in weiteren 14 % Jugendliche. Der sexuelle Missbrauch ist ein Offizialdelikt, das heißt jeder kann Anzeige erstatten und die Staatsanwaltschaft muss den Fall dann auch weiter verfolgen, also eine Rücknahme der Anzeige ist nicht möglich. Deutlich höhere Strafen gibt es, wenn die Tat mit dem Eindringen in den Körper des Opfers oder Täters verbunden ist, oder wenn es mehr als einen Täter gibt:
Der "Schwere Sexuelle Missbrauch" ist ebenfalls eine Erfindung der Sechsten Strafrechtsreform (1998), bei der auch die "Posing-Lücke" entstand. Taten nach diesem Paragraphen sind Verbrechen, da sie mit mind. einem Jahr Freiheitsentzug belegt sind. Dies hat Auswirkungen auf Verjährungszeiten, Löschungsfristen im Vorstrafenregister und anderes. So ist zum Beispiel bei einem Verbrechen keine Einstellung des Verfahrens und keine Annahme eines Strafbefehls möglich, es muss also zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Sexuelle Handlungen, die aufgrund ihrer "Beischlafähnlichkeit" nach §176a strafbar sind, umfassen zum einen eindeutige Fälle wie Oralverkehr (egal, ob passiv oder aktiv) und Analverkehr, bei Mädchen auch Vaginalverkehr. Aber auch Handlungen wie ein Eindringen mit dem Finger in die Scheide und Eindringen mit Gegenständen fallen unter den § 176a. Bei Zungenküssen wurde zwar bisher entsprechend der Rechtsprechung die "Beischlafähnlichkeit" bezweifelt, jedoch nimmt ein neueres Urteil des BGH von 2008 bei Zungenküssen den § 176a an. Wer in diesen Fällen als Älterer noch nicht 18 Jahre alt ist, wird nach den schwächeren Strafvorschriften des § 176 StGB bestraft. Es gibt noch einen §176b, der aber für unser Thema hier nicht von Belang ist. Bei Jugendlichen von 14 bis einschließlich 15 bzw. 17 Jahren gelten abgeschwächte Regeln, die wie folgt definiert sind:
Zu beachten ist dabei auch § 11:
Dieser Paragraph wurde 1994 im Zuge der Streichung des damaligen § 175 (Verbot homosexueller Handlungen mit Minderjährigen) und Reformierung des § 182 (Verführung von Mädchen) eingeführt und war dabei im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Ziel war es schließlich, bei einem grundsätzlichen Schutzalter von 14 Jahren (das in Deutschland übrigens schon seit der Gründung des deutschen Reiches 1871 so existiert) für ältere Personen eine abgestufte Regelung einzurichten, die eine Strafbarkeit sexueller Handlungen nur unter bestimmten Ausnahmen vorsieht. Jedoch wurde dieses Konzept der abgestuften Regelung im Jahr 2008 mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses, der als "Kinder" Personen bis 18 Jahre definiert, teilweise aufgegeben, denn nun beziehen sich die Absätze 1 und 2 nicht mehr auf Jugendliche bis 16 Jahre, sondern auf jegliche Minderjährige unter 18 Jahren. Zwar wurde zur Begründung neben der EU-Pflicht der bessere Schutz 16- und 17jähriger vor dem "Herabgleiten" in die Prostitution angebracht, jedoch sind nicht nur solche Situationen strafbar, sondern jegliche, in denen ein geldwerter Vorteil, etwa ein Kinobesuch angeboten wird, auch im Rahmen einer Freundschaft; zudem ist nun der Versuch strafbar (siehe unten). Nach Absatz 1 wird nunmehr jeder bestraft, der eine Zwangslage eines Jugendlichen unter 18 Jahren (z.B. keine Bleibe für die Nacht) für sexuelle Handlungen ausnutzt, auch wenn es um sexuelle Handlungen mit Dritten geht. Nach dieser Vorschrift können auch Jugendliche bestraft werden. Nach Absatz 2 werden nur Erwachsene bestraft, die Jugendlichen unter 18 Jahren eine geldwerte Gegenleistung (Entgelt) anbieten, um mit mit ihnen Sex zu haben. Nicht strafbar ist das Anbieten von Entgelt für sexuelle Handlungen des Jugendlichen an sich selbst oder vor dem Erwachsenen. Das Anbieten von Entgelt für sexuelle Handlungen mit einem Dritten, zum Beispiel einem zweiten Jugendlichen oder einem anderen Erwachsenen, ist nach § 180 StGB strafbar (siehe weiter unten). Wichtig zu wissen ist, dass unter "Entgelt" im Prinzip jede Form der Gegenleistung verstanden wird, sofern sie in irgendeiner Form als Geldwert gesehen werden kann. Dabei kann es sich um nicht nur um Geld, sondern auch um Süßigkeiten, Geschenke und sogar Freizeitaktivitäten wie zum Beispiel Zoobesuche, Besuche im Schwimmbad, Einladungen zu Mc Donalds handeln. Entscheidend dabei ist, dass sich beide vor oder spätestens während des sexuellen Kontaktes darüber einig sind, dass der Vermögensvorteil eine Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein soll. Es reicht aus, wenn der Erwachsene z.B. deutlich macht, dass es bei Ablehnung des sexuellen Kontakts weniger gemeinsame Freizeitaktivitäten geben wird. In Fällen des Absatzes 3 (Sexuelle Handlungen ohne Zwangslage oder Geld, also z.B. in einer Liebesbeziehung) findet sich die schwammige Formulierung der "fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung", die im Einzelfall zu prüfen ist, aber oft nicht so eindeutig ist. Wenn ein Junge aber klar sagt "Ja, ich habe es gewollt und wusste, worum es geht", führt das in der Regel dazu, dass das Gericht die Verhandlung ohne Verurteilung abschließt. Speziell der 6. Absatz ermöglicht, auf Basis des Verhaltens des Jugendlichen - zum Beispiel eigene Initiative - keine Strafe auszusprechen. Taten nach diesem Absatz werden zudem nur auf Antrag verfolgt, die Staatsanwaltschaft wird also nicht wie beim § 176 StGB von Amts wegen tätig, wenn sie von solchen Vorkommnissen Kenntnis erlangt (Ausnahme: bei besonderem öffentlichen Interesse, z.B. Taten eines Lehrers, über den deswegen in der Zeitung berichtet wurde). Antrag stellen kann laut § 77 StGB der Verletzte, also der oder die Jugendliche selbst, und der gesetzliche Vertreter, also im Regelfall die Eltern oder eben der vom Familiengericht festgelegte Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Antrag muss schriftlich erbracht werden, zum Beispiel bei der Polizei und kann wieder zurückgenommen werden. Für das Stellen des Strafantrags gibt es eine Frist von drei Monaten nach Kenntnis der Tat, siehe unten. Auch wird im allgemeinen konstatiert, dass dieser Paragraph - insbesondere in Bezug auf den Absatz 3 - de fakto unbedeutsam ist, da er so gut wie nicht angewendet wird. Dies zeigt sich an den Verurteilungszahlen: Während jährlich mehrere tausend Personen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern verurteilt werden, gab es etwa 2003 lediglich 25 Verurteilungen nach § 182 Absatz 3 (damals als Absatz 2), das entspricht 1 % von Verurteilungen nach § 176. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den meisten dieser 25 Fälle um sogenannten Tatbestandsirrtum handelte, dies wird auch dadurch gestützt, dass es dokumentierte Gerichtsurteile nur zu dieser Art Fällen gibt: In Fällen, in denen Kinder betroffen sind, also Personen unter 14 Jahren, kann nach § 182 StGB bestraft werden, wer sexuelle Handlungen mit einer solchen Person hatte ohne zu wissen dass sie so jung ist (=Tatbestandsirrtum). Dafür gelten aber alle sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen des § 182 StGB, die fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit kann also nicht allein aus dem Alter geschlossen werden, sondern muss genau im Einzelfall geklärt werden. Ein weiterer kritischer Punkt ist, dass seit der Änderung zum 5. November 2008 auch der Versuch strafbar ist, also etwa eine feste Verabredung übers Internet zu einem Treff mit sexuellen Handlungen gegen Geld, die letztlich nicht stattfindet, da die Eltern intervenieren. Bei Taten nach diesem Paragraphen handelt es sich um Vergehen. Besondere Regeln gelten für Menschen, die mit Kindern im Rahmen eines Ferienlagers, der Schule oder eines anderen Betreuungsverhältnisses zu tun haben. Dort gelten schärfere Regeln, weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Betreuer/Lehrer und dem Kind besteht, aus dem sich das Kind nicht ohne weiteres lösen kann.
Wichtig ist, dass das Schutzalter in solchen Abhängigkeitsverhältnissen bei 18 Jahren liegt. Also auch der 16-Jährige, der im Ferienlager mitfährt, ist tabu, obwohl ein sexueller Kontakt im privaten Bereich erlaubt wäre. Wenn es keine Berührungen gibt, sondern nur "gegenseitiges Zeigen", kann das Gericht von einer Freiheitsstrafe absehen und nur eine Geldstrafe verhängen (Absatz 2). Nach Absatz 4 wird das Verhalten des Schutzbefohlenen mit in die Betrachtung einbezogen. Der 16-jährige Jugendliche, der seinen Betreuer aktiv verführt, dürfte also eher kein Opfer sein und das Unrecht der Tat mithin gering. Sexueller Mißbrauch von Kindern ist für Deutsche seit 1975 auch im Ausland strafbar, seit 1999 gilt dies auch für den Sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen. Dies regelt folgender Paragraph:
Strafbar macht sich auch, wer einem Kind oder Jugendlichen unter 16 Jahren die Möglichkeit zu sexuellen Handlungen an oder vor Dritten gibt:
Darunter fällt wohl auch, dass muntere Treiben zweier 15-jähriger Jungen miteinander in der eigenen Wohnung zu dulden. Nicht strafbar ist es anscheinend dann, wenn man als Betreuer in einem Ferienlager zwei Kinder erwischt, wie sie sexuelle Handlungen miteinander haben, und dies dann stillschweigend toleriert. Nun noch drei andere Vorschriften, die eher weniger direkt mit Sexualstrafrecht zu tun haben, aber für BLs relevant sein können:
Es könnte also unter Umständen heikel werden, ein ausgerissenes Kind bei sich aufzunehmen oder gegen den Willen der Eltern mit einer Person unter 14 Jahren weg zu reisen. Der Vollständigkeit halber noch das sogenannte Stalking-Gesetz:
Und noch ein abschließendes Wort: Auch dort, wo keine Straftaten vorliegen, können Eltern jederzeit den Umgang mit ihrem minderjährigen Kind und ggf. auch Jugendlichen gerichtlich verbieten lassen. Ein verbrieftes Recht auf Umgang mit einem Kind haben nicht einmal Großeltern. Unter bestimmten Umständen kann eine gerichtliche Umgangseinschrängung auch vom Jugendamt initiiert werden. Dazu wird in vielen Fällen allein eine bekannte pädophile Neigung ausreichen.
Im Bereich der Pornographie gibt es mehrere Gesetze, die es zu kennen gilt. Während in der Zeit des deutschen Reiches jegliche Pornographie verboten war, wurde diese Vorschrift im Zuge der "Großen Strafrechtsreformen" in den Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg geändert: Nunmehr sollten gemäß dem Grundsatz "Nur Strafe wenn Schädigung, nicht wenn Verletzung der Moral" lediglich Minderjährige vor Pornographie geschützt werden, da man hier eine Schädigung annahm. Es ist also verboten, pornographische Schriften, also Bilder, Videos, Comics, ggf. auch Bücher, Personen unter 18 Jahren zugänglich zu machen:
Absatz 1, Satz 9 ist insofern kritisch, als dass auch das Kaufen von Erwachsenenpornographie verboten ist, wenn dies mit dem Zweck der weiteren Verbreitung an Jugendliche geschieht. Während seit 1975 nicht mehr jegliche Pornographie verboten ist (s.o.), wurde bereits damals innerhalb des § 184 eine verschärfte Bestrafung von Verbreitung und öffentlicher Vorführung von Kinderpornographie eingeführt, gemeinsam mit Gewalt- und Tierpornographie. 1993 wurden die Strafandrohungen verschärft sowie die Strafbarkeit des bloßen Besitzes sowie der Besitzverschaffung von Kinderpornographischen Schriften eingeführt, begründet wurde dies mit dem Anheizen des Marktes durch die Nachfrage sowie durch die Nachahmungsgefahr. Zum 01.08.1997 wurden auch wirklichkeitsnahe Abbildungen strafbar, da man befürchtete, im Zeitalter der Computertechnik nicht mehr beweisen zu können, dass Bilder echt sind und keine Grafiken. Seit dem 1. April 2004 ist die Strafbarkeit von Kinderpornographie aus dem § 184 ausgegliedert worden in den eigenständigen Paragraphen § 184b, verbunden mit einer leichten Straferhöhung.
Zu beachten ist dabei auch § 11:
"Pornographie entsteht im Auge des Betrachters." Kein anderer Satz kann die Problematik besser verdeutlichen. Für manche ist schon ein einfacher nackter Mensch Porno, für andere ein steifer Penis noch nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff definiert: "Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt" (vgl. BGH 23,44;37,55). Es ist also in jedem Fall das Problem vorhanden, eine Grenze zu ziehen, an welcher Stelle Pornografie anfängt und wo sie endet. Es gibt sie in allen Medienformen, also als Texte, Bilder, Filme oder Tonträger. Sowohl in der deutschen Rechtsprechung als auch in der Literatur besteht Einigkeit dahingehend, daß die Abbildung eines nackten menschlichen Körpers, seiner Genitalien oder des Geschlechtsverkehrs keine Pornographie darstellt. Es fehlen hier wesentliche Merkmale. Um von Pornographie sprechen zu können, müßte der unbekleidete Mensch in einer entsprechenden Stellung abgebildet sein, daß die Geschlechtsorgane in den Mittelpunkt treten und die Darstellung des Körpers sekundär erscheint (vgl. BGH 5 StR 153/78). Daraus folgt, dass einfache Nacktaufnahmen von Kindern nicht pornographisch sind. Bilder aus FKK-Magazinen waren und sind also in Deutschland legal (deren Weitergabe an Jugendliche und die öffentliche Verbreitung ist jedoch im Rahmen der Jugendschutzgesetze verboten). Auch genügt es für das Kriterium Pornographie nicht, wenn in einer längeren Darstellung, etwa einem Spielfilm oder einem Buch, einzelne Szenen sexuelle Handlungen von, mit oder vor Kindern schildern. Die Schrift muss hingegen insgesamt auf die Erregung sexueller Reize zielen. Was die Verbreitung (Absatz 1) angeht, sind jegliche Schriften verboten, also auch erkennbar fiktionale (wirklichkeitsferne) wie Romane, Comics, Zeichentrickfilme. Beim Besitz (Absatz 4) gibt es Einschränkungen: So wurde 1993 erstmals die Besitzstrafbarkeit eingeführt, jedoch beschränkt auf tatsächliches Geschehen. Seit 1997 sind beim Besitz auch sogenannte "wirklichkeitsnahe" Darstellungen strafbar. Damit sind z.B. täuschend echte Computerbilder gemeint. Allerdings ist der Begriff "wirklichkeitsnah" auch tatsächlich eng auszulegen. Während der Strafrechtsreform wollte der Bundesrat den Begriff "tatsächliches Geschehen" vollkommen streichen, was jegliche Zeichnungen strafbar gemacht hätte. Man einigte sich dann jedoch auf den Kompromiss "tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen", um wirklich nur diejenigen Darstellungen zu erfassen, die realistisch wirken. Der Besitz pornographischer Mangas, die Kinder darstellen aber nicht photorealistisch wirken, ist also legal. Analoges dürfte für sogenannte Fanfics gelten, die in pornographischer Weise z.B. sexuelle Handlungen von fiktiven Romanfiguren beschreiben. Zumindest wenn es um Fantasiewesen etwa aus Filmen geht, die nur assoziativ etwas Kindliches an sich haben, dürfte eine Strafbarkeit zu verneinen sein. Unklar ist die Bewertung von pornographischen Texten, die ein tatsächlich stattgefundenes Geschehen wiedergeben, z.B. im Tagebuch. Wie für alle Sachen, die legal sind, aber im gesellchaftlichen Moralaus, gilt jedoch auch hier: man sollte es nicht darauf ankommen lassen, dass solcherlei der Polizei bekannt wird, denn ermittelt wird vermutlich in jedem Fall, und auch das kann schon sehr nachteilig für einen sein. Seit 2008 wird Kinderpornographie nicht mehr über die pornographische Darstellung von sexuellem Missbrauch (gemäß § 176) definiert, sondern über die pornographische Darstellung von sexuellen Handlungen von, an oder vor Kindern. Dies ist ein bedeutsamer Unterschied, denn dadurch sind auch Darstellungen strafbar, die nachgewiesenermaßen keinen sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zum Gegenstand haben, etwa eigene pornographische Aufzeichnungen von kindlichen Sexualerfahrungen; auch das sogenannte Posing und jegliche anderen sexuellen Handlungen von Kindern, die irgendwie denkbar sind, zählen damit als Kinderpornographie, sofern sie pornographisch sind.
Dieser Paragraph ist wohl die markanteste Änderung zum 05. November 2008. Erstmals werden auch pornographische Darstellungen von sexuellen Handlungen Minderjähriger strafbar. Ein Verweis auf den Paragraphen des sexuellen Missbrauchs, wie im alten § 184b wäre hier gar nicht möglich gewesen, da sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im allgemeinen, wenn sie nicht fehlende Mündigkeit, Zwangslage oder Entgelt ausnutzen, legal sind. Kritisch ist weiterhin, dass in den Fällen der Besitzverschaffung an andere ebenfalls wirklichkeitsnahe Darstellungen verboten sind. Daher befürchten kommerzielle Anbieter von Pornographie mit jungen Erwachsenen als Darsteller, dass sie diesen Markt nicht mehr bedienen können und Einnahmen verlieren, weil die jungen Erwachsenen wirken können wie 17jährige. Jedoch wurde die Bezeichnung "wirklichkeitsnah" 1997 für das Problem der Computersimulationen eingeführt, bei der Einschätzung des Alters jedoch galt schon immer (also auch vor 1997, als "wirklichkeitsnah" ergänzt wurde), dass es auf die Sicht eines durchschnittlichen verständigen Betrachters ankommt. Demnach kann die Verbreitung von Pornos mit deutlich jünger wirkenden jungen Erwachsenen tatsächlich verboten sein, unabhängig von der Formulierung "wirklichkeitsnah" im Gesetzestext (insofern wurde in den Medien falsch berichtet). Nur in Fällen der Absätze 2 bis 4 könnte durch einen Tatsachenbeweis (Nachweis, dass die Darsteller über 18 sind) das Vorliegen einer "tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen" Schrift widerlegbar sein, wenn man die ursprüngliche Intention (von 1997) der Formulierung "wirklichkeitsnah" heranzieht. Jedoch wurde im Gesetzgebungsverfahren 2008 die Formulierung "wirklichkeitsnah" mit dem Begriff der "Scheinjugendlichen" in Verbindung gebracht, so dass sich möglicherweise diese Auslegung durchsetzt. Dennoch gelte gemäß Prof. Tatjana Hörnle (in NJW 49, 28.11.08) auch bei dieser Auslegung der Eindruck eines "objektiven Betrachters": Nur wenn diesem die Personen eindeutig als Jugendlich erscheinen, sei der Tatbestand erfüllt. Erscheint das Alter nicht genau bestimmbar (was in dem Bereich um 18 eher die Regel sein dürfte), und ein Tatsachenbeweis ist nicht möglich, so sei im Zweifel freizusprechen. Eine weitere Folge des Gesetzes ist, dass ein 17jähriger streng genommen keinem potenziellen Liebespartner in einem Kontaktportal pornographische Aufnahmen von sich zusenden darf, obwohl dies heutzutage gang und gäbe ist und damit letztlich in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Jugendlichen eingegriffen wird. In Analogie zum § 182 (Missbrauch von Jugendlichen) ist aber auch hier fraglich, inwiefern das Gesetz für solche Fälle überhaupt umgesetzt wird - oder vielmehr nur als eine Pflicht durch den EU-Rahmenbeschluss angesehen wird und lediglich dazu verwendet wird, BLs mit Bildern im Kinderpornographie-Grenzbereich (z.B. mit Darstellern um die 14-15 Jahre) auch dann bestrafen zu können, wo bisher die Verfahren eingestellt oder mit geringeren Strafen abgeschlossen werden mussten. Auch der Besitz von Jugendpornographie ist strafbar, diese Taten gelten als Vergehen (maximale Freiheitsstrafe ein Jahr), zudem ist es hier möglich, nur eine Geldstrafe zu verhängen und wirklichkeitsnahe Darstellungen werden nicht bestraft. Realistische Computergrafiken, die in pornographischer Weise sexuelle Handlungen von Jugendlichen darstellen, dürfen also weiterhin straffrei heruntergeladen und gespeichert werden - nicht aber einem anderen zugesendet. Ebenso wie beim § 184b ist hier eine Frage, wie das Erfordernis des sogenannten "tatsächlichen" Geschehens bei Texten ausgelegt wird. Die Schlussfolgerung liegt nahe, dass fiktionale pornographische Erzählungen von sexuellen Handlungen Jugendlicher nicht strafbar sind. Strafbar sein könnte nach dieser Auslegung ein pornographischer Bericht über tatsächlich stattgefundene Handlungen. Wichtig zu wissen ist, dass bereits aufreizende Posing-Photos und Videos sexuelle Handlungen darstellen, die ebenso wie beim § 184b bei Fokussierung auf den sexuellen Bezug (pornographischer Charakter) verboten sind. Jedoch müsse gemäß Prof. Hörnle bei Posing-Photos tatsächlich die Handlung des "Posierens" erkennbar sein, lediglich "anatomische Großaufnahmen" der Genitalregion genügten nicht für eine Strafbarkeit. Von der Strafbarkeit ausgenommen sind Schriften, die man als Minderjähriger mit Einwilligung aller ggf. Mitwirkenden erstellt hat. Erstellt jedoch etwa ein 17jähriger mit seinem 18jährigen Freund pornographische Aufnahmen, so darf der 18jährige diese nicht besitzen (nur anschauen, denn das ist grundsätzlich bei all diesen Delikten erlaubt). Auch hier ist anzunehmen, dass dies erst bei einem größeren Altersunterschied verfolgt wird, etwa ein 14jähriger mit einem 18jährigem oder ein 17jähriger mit einem 30jährigem, womit letztlich wieder Moral Einzug hält. Jedoch dürfte beispielsweise ein Erwachsener keine pornographischen Aufnahmen von einem gleichaltrigen Bekannten besitzen, wenn er diese im Alter von 16 Jahren von ihm erhalten hat, aber nicht selbst bei der Herstellung dabei war. Zur Begründung dieser Gesetzesverschärfung wurde neben der Pflicht zur Umsetzung des EU-Ramenbeschlusses auch auf alte Argumente wie Darstellerschutz und Nachfrage verwiesen, die jedoch sehr fraglich sind, da die kommerzielle Produktion von Jugendpornos auch vorher schon durch verschiedene Vorschriften verboten war (etwa §§ 180 und 182 StGB), ebenso wie deren Verbreitung an Jugendliche (§ 184 StGB) und die unerlaubte Weitergabe intimer Aufnahmen (§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Hingegen weisen sexuelle Handlungen mit Jugendlichen und auch deren einvernehmliche Aufnahme innerhalb von Freundschaften keinen Unrechtsgehalt auf (vgl. Schutzaltersgrenze von 14 bzw. 16 innerhalb des § 182 StGB). Ebenso ist fraglich, weshalb die gewollte Weitergabe eigener pornographischer Aufnahmen an andere, sofern dies nicht in einem kommerziellen Pornographie-Kontext geschieht, strafwürdig sein soll. Die bessere Verfolgbarkeit von kinderpornographischen Fällen im Grenzbereich dürfte letztlich eine Hauptmotivation gewesen sein, was durch Protokolle der Sachverständigen-Anhörung belegt ist. Speziell das Anbieten und Verbreiten von Kinder- und Jugendpornographie übers Internet wird durch den folgenden Paragraphen mit Strafe bewehrt:
Wer also kinderpornographische Schriften auf einen Web- oder FTP-Server lädt und Dritten Zugang zu diesem Server verschafft, macht sich wiederum nach § 184b strafbar, ebenso wie wenn er solche Darstellungen per Mail oder Chat verbreitet. Es kann davon ausgegangen werden, das auch das Verschicken von Links verfolgt wird. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass bereits das bewusste Anklicken von Kinder- und Jugendpornographie gemäß § 184b bzw. 184c Absatz 4 als Besitzverschaffen gilt. Das bloße Anschauen ist zwar legal, aber dies wäre nur dann der Fall, wenn etwa ein anderer seinen Besitz vorführt. Möglicherweise ist auch Webcam-Sex als Verbreitung pornographischer Schriften anzusehen, dies wird ggf. noch durch Gerichte zu klären sein. Taten nach diesen Paragraphen sind seit 1975 (§ 184b) bzw. 2008 (§ 184c) auch strafbar, wenn sie außerhalb des deutschen Rechtraums begangen werden:
Man macht sich also auch strafbar, wenn man kinderpornographische Schriften z.B. über einen Server oder ein Forum in den USA oder Russland (Bsp. imgsrc.ru) herunterlädt, hochlädt oder weiterverbreitet, auch wenn es dort legal wäre. Nicht nur durch Kontakte mit Kindern und durch einsames Herunterladen von Kinder- oder Jugendpornographie kann man sich strafbar machen, sondern auch Kontakte zu anderen BLs, speziell im Onlinebereich (BL-Foren, Chat etc.) können ein Risiko darstellen. Mögliche Paragraphen:
Wenn man von geplanten schlimmen Straftaten wie Mord, Krieg und Hochverrat erfährt, muss man diese anzeigen. Ein Sexualdelikt findet sich in diesem Paragraphen entgegen häufiger Annahmen nicht. Es besteht auch keinerlei Verpflichtung, sexuellen Missbrauch von Kindern anzuzeigen, wenn man von diesem erfährt. Aber wenn man durch dieses Wissen einschreiten und den Missbrauch dadurch beenden könnte, macht man sich beim Schweigen möglicherweise der Beihilfe schuldig:
Beihilfe liegt gemäß einem BGH-Urteil zum Beispiel vor, wenn eine Mutter einen sexuellen Missbrauch bemerkt und durch ihre Einschreiten diesen verhindern könnte, jedoch nicht einschreitet. Mit Einschreiten ist wohl aber nicht Anzeigen oder mit dem Täter reden gemeint, sondern körperliches Einschreiten vor Ort.
Gemäß der Rechtsprechung bedeutet "anstiften" bzw. das "bestimmen" des § 26 (das zu unterscheiden ist vom "bestimmen" in den §§ 176ff), dass der Anstifter den Tatentschluss des Täters hervorruft. Dazu ist es grundsätzlich nötig, dass es um eine hinreichend konkrete Tat und einen hinreichend konkret bestimmten Täter geht. Als ausreichend wird dabei auch erachtet, wenn ein bestimmter Personenkreis angesprochen und zu einer zumindest ungefähr in wesentlichen Dimensionen konkretisierten Tat aufgerufen wird. Eine Mindermeinung geht davon aus, dass für eine Anstiftung jegliches Mittel zählt, also auch z.B. Täuschung, während im allgemeinen eine direkte "verschwörerische" Überzeugung des Täters gefordert wird. Das "bestimmen" in den §§ 176ff weicht entsprechend der Rechtsprechung von dieser Definition ab und bezieht sich auf jegliches Einwirken auf ein Kind oder Jugendlichen.
Siehe dieser Forenbeitrag. Gemäß der Rechtsprechung kann "weder eine nur allgemeine Befürwortung bestimmter Taten oder schädlicher Folgen (vgl. BGH 32 311, Karlsruhe NStZ 93, 390) noch die nur psychische Unterstützung eines fremden Tatentschlusses genügen. Verlangt wird vielmehr eine Einwirkung auf andere Personen mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, strafbare Handlungen zu begehen [...] Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, der neben den Modalitäten der Ausführung (öffentlich usw.) und der Konkretisierung auf eine bestimmte Art von Straftaten auch deren Strafbarkeit umfassen muss".
Bei der Billigung von Straftaten muss es sich um konkret geschehene oder versuchte Taten handeln, d.h. eine allgemeine Billigung von sexuellen Handlungen mit Kindern ist nicht strafbar. Es muss sich um schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs handeln, siehe oben. Die rechtswidrige Tat billigt, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die Tat begangen worden ist und sich damit moralisch hinter den Täter stellt. Schon aus der Form der Darstellung kann unter Umständen eine Billigung entnommen werden. Die Billigung muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, was definiert ist über die Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit oder die Aufhetzung weiterer potentieller Täter, durch Schaffung eines „psychischen Klimas“, in dem gleichartige Untaten gedeihen. Die Strafbarkeit ist dann ausgeschlossen, wenn der Verbreitende sich auf den Bericht über eine fremde Straftaten billigende Äußerung Dritter beschränkt und sich diese nicht zu eigen macht bzw. davon distanziert. Fehlte diese Distanzierung, würde man sich ggf. der Beihilfe zu § 140 StGB strafbar machen. Siehe auch dieser Forenbeitrag zum sogenannten Stefan-Text. Nun noch ein paar Paragraphen zu der Frage, ob es eine Strafe im eigenen Fall geben wird und wenn ja, wie hoch diese Strafe sein wird:
Praktisch heißt das, dass
Übrigens: Auch für Taten die vor dem 30. Juni 1994 begangen wurden und zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt wurden, galt rückwirkend diese neue Verjährungsfrist, dies ist gemäß dem Bundesverfassungsgericht rechtmäßig.
Beschränkt geschäftsfähig sind gemäß § 106 BGB Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, geschäftsunfähig sind Kinder bis zum unvollendeten 7. Lebensjahr. Diese Vorschrift ist in unserer Darstellung relevant für die §§ 182, 235 und 238. Bei diesen Paragraphen kann Strafantrag stellen der Verletzte, also der oder die Jugendliche selbst, und der gesetzliche Vertreter, also im Regelfall die Eltern oder eben der vom Familiengericht festgelegte Vormund, wenn den Eltern die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Antrag muss schriftlich erbracht werden.
Die letzten beiden Paragraphen sind relevant. Beispielsweise hat man 3 Monate, nachdem die Eltern eines 14jährigen von sexuellen Handlungen erfahren haben, und noch keinen Strafantrag gestellt haben, nichts mehr zu befürchten, da dann die Antragsfrist abgelaufen ist. Und im Gegensatz zum § 176 StGB können die Eltern von Jugendlichen ihren - etwa in der Hitze des Gefechts gestellten - Antrag auch wieder zurücknehmen. Lässt man es als BL in seinem Leben zu wiederholten Straftaten kommen, so kann dies alsbald die lebenslange Sicherungsverwahrung nach sich ziehen. Dieser Gefahr sollte man sich immer bewusst sein.
Die Sicherungsverwahrung wurde erstmals 1933 mit dem "Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher" eingeführt, man geht aber davon aus, dass das Gesetz bereits in der Weimarer Republik entwickelt wurde. Neu hingegen ist seit 2004 die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, was für potenziell Betroffene zu einer stärkeren Rechtsunsicherheit führt.
Eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist seit dem 12. Juli 2008 auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Straftätern möglich (§ 7 Absätze 2 bis 4 JGG). Dies soll eine Einführung in das Strafgesetzbuch mit seinen für Pädophile wichtigen Paragraphen sein. Sie ist nicht notwendigerweise vollständig und kann ggf. ergänzt werden. Falls du wichtige Korrekturen oder Ergänzungen hast, wende dich an uns per Mail: kontakt@jungsforum.net |