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Recht und Gesetz
EinführungGesetzestexte und HintergründeRechtstipps


  1. Personenkontrollen
  2. Hausdurchsuchungen
  3. Festnahmen
  4. Vorladungen bei der Polizei - Verhör bzw. Vernehmung als Beschuldigter
  5. Vernehmungen als Zeugen
  6. Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  7. Schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger
  1. Vorladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
  2. Vernehmung bei / Aussage gegenüber Staatsanwalt und Gericht


Umgang mit der Polizei

Die Polizei ist sehr oft das erste Staatsorgan, dass wir kennenlernen, wenn wir mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Zuständig für das Thema Pädophilie ist immer die Kriminalpolizei in ziviler Kleidung. Abhängig davon was man dir zur Last legt führt sie unterschiedliche Maßnahmen durch, von der einfachen Personenkontrolle bis zu Festnahme für 24 Stunden.


1. Personenkontrollen

In Deutschland besteht die Pflicht, einen Personalausweis bzw. einen Reisepaß zu besitzen, mitgeführt werden muß er jedoch nicht. Die Polizei ist nahezu überall zu Ausweiskontrollen befugt. Bei Kontrollen durch uniformierte Polizeibeamte oder durch Zivilstreifen, die sich ausgewiesen haben, muß man also die Personalien angeben und wenn möglich den Ausweis vorzeigen. Die Polizei kann die Angabe der Personalien z.B. vom Streifenwagen aus über Computer nachprüfen. Wenn sich jemand nicht ausweisen kann oder wenn der Polizei der Ausweis nicht genügt, darf sie, wenn sie das zum Zwecke der Überprüfung für erforderlich hält,

  • die Person des "Verdächtigen" und die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen,
  • ihn erkennungsdienstlich behandeln oder
  • ihn mitnehmen und längstens bis zum Ende des nächsten Tages festhalten.
Zur Beachtung:
  • Immer einen gültigen Ausweis mitnehmen.
  • In den Ausweis einen Zettel mit den Anschriften und Telefonnummern von Anwälten einlegen.
  • Die Mitnahme von Kleingeld bzw. Telefonkarte zum Bezahlen des Telefonats bei der Polizei ist empfehlenswert.
Im übrigen gilt:
  • Nach dem Namen des Polizeibeamten fragen.
  • Fragen, welchem Zweck diese Kontrolle dient und was mit den Notizen und Aufzeichnungen geschieht.
  • Nichts unterschreiben.
  • Wenn die Polizei dich durchsuchen will, nur protestieren, aber keinen Widerstand leisten.
  • Wenn die Polizei dich erkennungsdienstlich behandeln will, fragen, ob gegen dich der konkrete Verdacht einer Straftat vorliegt. Nur bei Tatverdächtigigen darf die Polizei gegen den Willen der Person auf einer erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen. Zeugen müssen sich dies nicht gefallen lassen. Laß' dich nicht von der Polizei einschüchtern.
  • Kontrollen und Razzien nicht einfach hinnehmen, sondern melde dich anschließend bei Antigewaltprojekten z.B. im örtlichen Schwulenzentrum. Dokumentiere polizeiliche Übergriffe möglichst zeitnah, konkret und detailliert in einem Gedächtnisprotokoll. Dieses dient als Grundlage für Dienstaufsichtsbeschwerden und Proteste.

2. Hausdurchsuchungen

Es ist heutzutage kein Privileg mehr, von Staatsanwaltschaft und Polizei mit Hausdurchsuchungen beehrt zu werden. Die Begründungen hierfür können gar nicht fadenscheinig genug sein. Da die meisten nicht wissen, wie sie mit diesem staatlichen Besuch umgehen sollen, was in solcher Situation richtig oder verhängnisvoll sein kann, haben wir die wesentlichen Fakten, die man wissen muß, zusammengestellt.

Hausdurchsuchungen sind mit richterlichem Befehl (§105StPO) vom 1.4. bis 30.9. von 4 Uhr morgens bis 21 Uhr abends (§104StPO) möglich. In der Zeit vom 1.10. bis 31.3. besteht die Gefahr einer Hausdurchsuchung erst morgens ab 6 h (auch bis abends 21 h). Aber da gibt es noch die sogenannte "Gefahr im Verzug", was in der Praxis heißt, daß die Besuchszeiten nicht mehr eingehalten werden müssen, aber trotzdem ein richterlicher Befehl vorliegen muß. Diese Variante ist bei Staatsanwaltschaft und Polizei sehr beliebt.

Der Grund für die Durchsuchung muß auf Verlangen vor Beginn bekanntgegeben werden. Sie erstreckt sich auf Wohnung (Räume), Person und Sachen des Betroffenen. Leibesvisitationen dürfen nur geschlechtlich getrennt durchgeführt werden. Der Hauptmieter ("Inhaber" §106StPO) hat das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen.

Sichergestellt werden dürfen nur Gegenstände, die mit einer vermuteten Straftat in Zusammenhang stehen (§108StPO).

Jedesmal nachdrücklich erklären, daß man mit der Sicherstellung nicht einverstanden ist. Die Gegenstände müssen dann "beschlagnahmt" werden (§94(2)StPO).

Von einer Beschlagnahme ausgeschlossen sind: schriftliche Mitteilungen des Beschuldigten an Eltern, Kinder, Ehegatten, Verlobte, Schwiegereltern, Geistliche und Rechtsanwälte, die sich in deren Gewahrsam befinden (§97StPO).

Auf Verlangen muß dem/der Durchsuchten eine Liste der einzelnen sichergestellten Gegenstände angefertigt und ausgehändigt werden. Auch wenn nichts gefunden wird, hat man/frau das Recht auf eine schriftliche Bestätigung (§107StPO).

Gegen die Beschlagnahme kann sofort oder später schriftlicher Widerspruch eingelegt (per Einschreiben) und bei der zuständigen Polizeistelle oder beim Ermittlungsrichter eine richterliche Entscheidung beantragt werden (§98StPO). Schneller geht es mit dem Vermerk auf der Liste der sichergestellten Sachen: "Ich bin mit der Sicherstellung (Beschlagnahme bzw. formlosen Einziehung) nicht einverstanden, lege hiermit Widerspruch ein und beantrage richterliche Entscheidung". Dies muß unterschrieben werden.

Außer beim Widerspruch gilt allgemein: Nichts unterschreiben!

Einige weitere Verhaltensvorschläge: Taktik der Staatsorgane ist im Grunde genommen, die Betroffenen einzuschüchtern und zu verunsichern, um aus der entstehenden Angst "Erkenntnis"-Profit zu schlagen. Dies geschieht unter anderem durch Erscheinen in großer Anzahl (unter Umständen bewaffnet), durch autoritäres Auftreten, Überraschung zu unmöglichen Uhrzeiten, aber auch durch gespielte Freundlichkeit oder angebliches Mitgefühl.

Gerade deshalb muß man/frau solchen Aktionen mit Ruhe, Gelassenheit und Selbstsicherheit entgegentreten. Aktiver Widerstand bei Hausdurchsuchungen wie Prügeleien mit Polizisten oder Möbelrücken vor die Eingangstür etc. ist nicht nur strafbar sondern auch sinnlos. Auch wirkliche oder vorgetäuschte Abwesenheit schützt vor der Hausdurchsuchung nicht. Die Behörde verschafft sich dann z.B. per Schlüsseldienst Zutritt.

Vielleicht hilft einem eine alltägliche Beschäftigung, wie z.B. Frühstück machen, ruhiger zu bleiben. Wichtig ist trotzdem, alles genau zu beobachten. Versuche sofort, einen Anwalt oder eine Person deines Vertrauens zu verständigen, dies ist dein Recht. Auf Verlangen muß der Hausdurchsuchung eine neutrale Person beiwohnen, z.B. ein Nachbar, mit dem man/frau sich gut versteht. (Der Hausmeister ist nicht ratsam, da er sehr wahrscheinlich den Hausbesitzer verständigt.) Für Wohngemeinschaften sind Untermietverträge und Namensschilder zu empfehlen, da meist Durchsuchungsbefehle auf Einzelpersonen ausgestellt werden. Sollten Räume und Sachen durchsuchtwerden, die nicht der auf dem Hausdurchsuchungs-Befehl genannten Person gehören, sollte man/frau sich dagegen verwahren, rechtliche Schritte (Dienstaufsichtsbeschwerde) androhen und gegebenenfalls auch einleiten.

Häufig werden von den durchsuchenden Polizisten Papiere (z.B. Briefe, Schriftstücke) durchgelesen mit der Begründung, es müsse festgestellt werden, ob sie als Beweismittel verwendbar sind - das steht nur der Staatsanwaltschaft zu (§110StPO). Darauf bestehen, daß sie sofort versiegelt werden (in verschlossenem Umschlag per Papierstreifen mit eigener Unterschrift). Schon während der Hausdurchsuchung Namen und Dienstnummern der Polizisten notieren, aufschreiben (Gedächtnisprotokoll), wie alles verläuft, welcher Polizist welche Sachen und Zimmer durchsucht, was sie sich notieren, welche Bemerkungen sie machen etc. Dies ist für spätere rechtliche Schritte sehr hilfreich.

Bei verwüsteten Wohnungen, Reinigungs- und eventuell anfallenden Arztkosten sind Zeugenaussagen oder Fotos als Beweis wichtig.

Grundsätzlich:

Keine Aussagen machen! Nur Angaben zur eigenen Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Beruf). Also keine Diskussionen, nicht auf Provokationen einsteigen, kein Geplausche. Niemanden auf Fotos wiedererkennen!


Es ist immer gefährlich, belastendes Material, z.B. Tagebücher, Fotos, Videos etc. in seiner Wohnung aufzubewahren. Das gilt natürlich auch bei Aufbewahrungsdiensten für Bekannte.


Du solltest dir frühzeitig überlegen, wie du dich bei einer Hausdurchsuchung verhältst, du bist dann gedanklich besser vorbereitet und für den Überraschungsfall gewappnet.


Für den Fall einer Festnahme: Immer die Telefonnummer eines Anwalts des Vertrauens und Telefonkarte oder drei Zehnpfennig- Stücke bei sich haben. Keinerlei Aussage (außer Angabe der Personalien) machen, bevor man mit dem Anwalt gesprochen hat.

Zusammenfassung:

  • Verlange die Vorlage eines richterlichen Durchsuchungsbefehls. In der Regel wird dann aber "Gefahr im Verzug" behauptet, denn so ist die Durchsuchung zwar mit richterliche Anordnung, allerdings zu jeder Zeit möglich. Die Beamten sind daraufhin einzulassen, protestiere aber. Man sollte sich auch später nicht mit der Durchsuchung einverstanden erklären.
  • Verlange die schriftliche Angabe des Durchsuchungsgrundes (gemäß §107 StPO).
  • Verlange, einen Anwalt telefonisch sprechen zu können.
  • Erkläre jedesmal, daß du mit der Sicherstellung von Gegenständen nicht einverstanden bist (§94(2) StPO).
  • Verlange ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände (gemäß §107 StPO).
  • Mache keine Angaben außer zu deinen Personalien.
  • Verlange, daß mitgenommene Schriftstücke versiegelt werden (gemäß §110(2) StPO).
  • Beantrage wegen der Beschlagnahme eine richterliche Entscheidung (gemäß §98 StPO).

Weitere Infos zum Themas Hausdurschuchungen findest auf der Seite
http://www.hdutch.cobweb.nl/security/hausdurch.htm
und in den Postings
http://www.jungsforum.net/messages/25117.htm und http://www.jungsforum.net/messages/29975.htm!

Im Februar 2001 gab es eine Gesetzesänderung zum Thema "Gefahr im Verzug"! Im Posting http://www.jungsforum.net/messages/19395.htm gibt es mehr Infos darüber!


3. Festnahmen

Die Polizei darf ohne richterliche Anordnung niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach der Ergreifung in Gewahrsam halten (§128 StPO und Art.104 Grundgesetz). Ein Festgenommener darf neben dem Anwalt gemäß §114b StPO auch einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen, "sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird".

Festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt (Fingerabdrücke, Foto) werden darf man nur dann, wenn man einer Straftat bezichtigt wird, die konkret benannt wird. Dabei muß man über seine Rechte, die Aussage zu verweigern und einen Anwalt hinzuzuziehen, aufgeklärt werden. Auf dem Revier wird dann ein "Beschuldigtenprotokoll" angefertigt, wobei man die Personalien angeben, zur Sache aber nichts aussagen muß. Bei Nachweis eines festen Wohnsitzes kann man in der Regel nach einigen Stunden wieder gehen. Nach 48 Stunden müssen die Polizisten beim Gericht ein Antrag auf U-Haft stellen, auf Untersuchungshaft. In pädophilen Fällen ist das sehr oft vorgekommen, vor allem beim Probleme Schutzbefohlenen, weil durch dich angeblich Gefahr besteht. Ein weiterer Grund für eine Untersuchungshaft ist die Fluchtgefahr.

Bei Festnahmen durch uniformierte Polizeibeamte oder durch Zivilstreifen, die sich ausgewiesen haben,

  • nur protestieren, aber keinen Widerstand leisten,
  • die Umstehenden bitten, sogleich einen Angehörigen, eine Vertrauensperson oder am besten einen Anwalt verständigen.
  • bei erster Gelegenheit verlangen, selbst seinen Anwalt verständigen zu dürfen.
  • Verlange, neben deinem Anwalt auch einen Verwandten oder eine Vertrauensperson telefonisch benachrichtigen zu können (gemäß §114b StPO).
  • Verlange, nach 24 Stunden freigelassen oder einem Richter vorgeführt zu werden.

4. Vorladungen bei der Polizei - Verhör bzw. Vernehmung als Beschuldigter

Vorladungen durch die Polizei braucht man nicht befolgen, gleichgültig ob man als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen wird.

Nenne nur deine Personalien und sage sonst nichts, denn vor der Polizei brauchst du weder als Beschuldigter noch als Zeuge eine Aussage zu machen (gemäß §§136 und 161a StPO). Du darfst vorher aber mit einem Anwalt reden. Beim polizeilichen Verhör selbst hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht.

Die Hoffnung, als Beschuldigter bei der Polizei alles erklären und so eine Niederschlagung der Sache erreichen zu können, erfüllt sich meistens nicht. Im späteren Strafverfahren zählt nicht das Verständnis der Polizeibeamten, sondern allein das, was man Polizeibeamten erzählt hat.

Niemals ohne konkreten Zusammenhang mit einer Straftat die Namen anderer preisgeben!

Zur Beachtung:

Sprich immer vorher mit deinem Anwalt. Polizeiliche Vorladungen im Zweifel nicht befolgen.

Als Beschuldigter braucht man nur seine Personalien angeben und muß notfalls eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie Gegenüberstellung über sich ergehen lassen. Angaben zur Sache muß man nicht machen.

Über dieses Auskunftsverweigerungsrecht müssen Beschuldigte belehrt und auf ihr Recht hingewiesen werden, jederzeit, auch schon vor ihrer Vernehmung einen von ihnen zu wählenden Verteidiger zu befragen. (Die Polizei zieht deshalb die Mitteilung, daß gegen eine zunächst als freiwilliger Zeuge befragte Person inzwischen Verdachtsgründe vorliegen, oft möglichst lange hinaus.)

Bei polizeilichen Verhören hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht. Bei staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Beschuldigtenvernehmungen muß einem erschienenen Verteidiger die Anwesenheit gestattet werden. Der Verteidiger braucht aber von einem Vernehmungstermin behördlicherseits nicht benachrichtigt werden, wenn das den "Untersuchungszweck gefährden würde". Bevor ein Beschuldigter bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Richter aussagt, sollte er folgendes bedenken:

  • Die Tatsache, daß ein Beschuldigter gänzlich schweigt, darf ihm im späteren Urteil nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, anders dagegen, wenn er zu einzelnen Punkten Angaben gemacht hat und zu anderen nicht.
  • Geständnisse werden zwar strafmildernd berücksichtigt, aber sehr häufig ermöglicht erst das Geständnis eine Verurteilung. Nichts unterschreiben! Es könnte ein Geständnis sein, dass zwangsläufig zu einer Verurteilung führt!
  • Spätere Widerrufe nützen nichts. Was man einmal gesagt hat, darauf wird man festgenagelt.
  • Vorsicht bei Gesprächen mit Mitgefangenen.
  • Je mehr sich eine Darstellung von den tatsächlichen Geschehnissen entfernt, desto leichter kann sie widerlegt werden.
  • Keinerlei Aussagen, bevor man mit einem Anwalt gesprochen hat. Mit Aussagen so lange warten, bis der Anwalt Akteneinsicht gehabt hat.

5. Vernehmungen als Zeugen

Zeugen brauchen bei der Polizei nicht auszusagen. Sie können auch nicht gezwungen werden, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen.

Bei der Staatsanwaltschaft und beim Richter sind Zeugen dagegen zur Aussage verpflichtet. Sie können die Aussage nur verweigern, wenn sich das Verfahren gegen einen Angehörigen richtet oder eine Aussage sie selbst oder ihre Angehörigen belasten könnte. Zeugen können sich zu staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen von einem Rechtsanwalt begleiten lassen.

Die Aussagepflicht erstreckt sich nur auf das, was zur Sache gehört. Man ist also z.B. nicht verpflichtet, die Namen von sämtlichen bekannten Pädos zu nennen oder sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Erinnern können muß man sich natürlich nicht und sicherlich hat man in der Zeit viel vergessen und Passwörter sind dir natürlich auch nicht bekannt.


6. Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Speichelprobe und ähnliches z.B. "Ganzkörpernacktaufnahme") dürfen nach §81b StPO nur gegen Beschuldigte, nicht gegen Zeugen getroffen werden. Sie müssen für die Ermittlungen notwendig und zu den vermuteten Straftaten verhältnismäßig sein.

  • Verlange, sofort deinen Anwalt telefonisch sprechen zu können.
  • Lege gegen die erkennungsdienstliche Behandlung sofort Widerspruch ein und beantrage die sofortige Aussetzung ihres Vollzugs.

Verlange (notfalls gerichtlich) die unverzügliche Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, wenn sie für die Ermittlungen nicht notwendig und zu den vermuteten Straftaten unverhältnismäßig sind. Dies kann gleichzeitig mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den/die handelnden Beamten geschehen (zu richten an die vorgesetzte Behörde, z.B. das Polizeipräsidium).


7. Schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger

Dieser ist dem Beschuldigten gemäß §148 StPO (= Strafprozeßordnung) in jeder Lage des Verfahrens gestattet (bei Hausdurchsuchungen, auf dem Revier, bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen, Festnahmen usw.).

  • Verlange, immer sofort deinen Anwalt telefonisch sprechen zu können.

Umgang mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht

Du hast vor einigen Wochen oder Monaten Kontakt mit der Polizei gehabt und plötzlich liegt eine Anklage vor dir, die du von der Post abgeholt hast oder du hast einige Wochen und Monate in Untersuchungshaft gesessen. Du hast es nun nicht mehr mit der Polizei zu zun, sondern mit dem Staat, der dich zur Rechenschaft ziehen will. In der "Hauptverhandlung", im Gerichtssaal, sitzt du dem Staatsanwalt, der, wie der Name es schon sagt, den Staat mit seinen Gesetzen repräsentiert und ein Richter, der schliesslich über deine Schuld oder deine Strafe entscheidet. Wie hoch deinen Strafe sein wird oder ob du überhaupt schuldig gesprochen wirst ist oft abhängig von deinem Rechtsanwalt.


8. Vorladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht

Diese muß man sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge befolgen, kann sich aber von einem Rechtsanwalt begleiten lassen. Kinder unter 14 Jahren und ihre Eltern können nicht mit Ordnungsstrafen belegt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten. Wenn du die Vorladung nicht befolgst, so wirst du von der Polizei abgeholt.

Wenn jugendliche Zeugen zwischen 14 und 18 Jahren im Einvernehmen mit den Eltern eine Vorladung nicht befolgen, kann das nicht als schuldhafter Ungehorsam mit Ordnungsstrafe geahndet werden. Auch Eltern können in solchen Fällen nicht belangt werden, wenn sie ihre Einwilligung aus wohlerwogenen erzieherischen Gründen verweigern, weil sie z.B. dem Jugendlichen die Erfahrung ersparen wollen, daß seine ersten sexuellen Erlebnisse peinliche Verhöre zur Folge haben.

Die zwangsweise Vorführung von Kindern gegen den Willen der Eltern ist unzulässig. Ob dies auch für die zwangsweise Vorführung von Jugendlichen als Zeugen gilt, ist ungeklärt.


9. Vernehmung bei / Aussage gegenüber Staatsanwalt und Gericht

Wenn du dort als Beschuldigter oder Angeklagter bist, mache überhaupt keine Aussage (§§ 136,163a StPO). Dein Verteidiger hat Anwesenheitsrecht (§168c StPO). Mit deinem Rechtsanwalt solltest du Argumenationen durchgegangen sein um den Prozess zu gewinnen.

Wenn du dort als Zeuge bist, mußt du zur Sache aussagen. Erinnern können mußt du dich natürlich nicht. Verlange, zunächst einen Anwalt sprechen zu können. Dieser wird dich über dein Zeugnisverweigerungsrecht informieren und beraten. Er darf auch bei der Vernehmung/Aussage anwesend sein (gemäß §168c StPO, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bd.38, S.105).