Recht und Gesetz

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Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020

FAQ - Fragen und Antworten zum Sexual­strafrecht in Deutschland

Informationen bereitgestellt von Gabriel am 29. Juli 2018 im Politikforum

Ob es strafbar ist, sich zu Kindern oder Jugendlichen sexuell hingezogen zu fühlen

  1. Ist das Lesen und Mitschreiben im Jungsforum erlaubt oder kannst Du Probleme bekommen?
  2. Kommst Du ins Gefängnis, weil Du Dich sexuell zu Kindern oder Jugendlichen hingezogen fühlst?
  3. Wird Dein Telefon abgehört, weil Du Dich zu Kindern oder Jugendlichen sexuell hingezogen fühlst?
  4. Kannst Du von der Polizei kontrolliert werden, weil Du Dich zu Kindern oder Jugendlichen sexuell hingezogen fühlst?

Rechtliche Grundlagen

  1. Was genau sind „sexuelle Handlungen“ im rechtlichen Sinne?
  2. Worin unterscheidet sich der einfache sexuelle Missbrauch vom schweren sexuellen Missbrauch?
  3. Kann Streicheln, Kitzeln oder Küssen bereits ein sexueller Missbrauch sein?
  4. Was versteht man unter Cyber-Grooming und ist das strafbar?
  5. Was versteht man unter den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen?
  6. Was versteht man unter Kinderpornografie?
  7. Was versteht man unter Jugendpornografie?
  8. Worin unterscheiden sich Besitz, Verbreitung und Herstellung kinder- oder jugend­pornografischer Schriften?
  9. Was versteht man unter einem Besitzwillen im Zusammenhang mit Kinder- und Jugend­pornografie?
  10. Was genau ist eigentlich das sogenannte „Edathy-Gesetz“?
  11. Ist fiktive Kinderpornografie in Deutschland strafbar?
  12. Ist der Besitz von Kinderpornografie überall auf der Welt strafbar?
  13. Kannst Du in Deutschland strafverfolgt werden, wenn Du Sexualstraftaten im Ausland begehst?
  14. Bist Du ein Verbrecher?
  15. Welche Strafen können Dich treffen?
  16. Wann ist der sexuelle Missbrauch von Kindern, von Jugendlichen und der Besitz von Kinderpornografie verjährt?

Verhalten bei Ermittlungsverfahren

  1. Wie erfährt man von einem Ermittlungsverfahren?
  2. Was kannst Du vorab einer Hausdurchsuchung tun?
  3. Wie verhältst Du Dich am besten während einer Hausdurchsuchung?
  4. Darfst Du während der Hausdurchsuchung die Vorgänge einschließlich der Durchsuchungs­personen filmen und anschließend veröffentlichen?
  5. Wie verhältst Du Dich am besten nach einer Hausdurchsuchung?
  6. Kannst Du Dich gegen einen Durchsuchungs­beschluss und ggf. gegen eine vorläufige Sicherstellung auch ohne Anwalt wehren?
  7. Kannst Du einen Pflichtverteidiger bekommen?
  8. Arbeitet ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?
  9. Was tun, wenn Du Dir keinen Wahlverteidiger leisten kannst?
  10. Kannst Du auch ohne Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen?
  11. Was tun, wenn das Ermittlungsverfahren sehr lange dauert?
  12. Du erhältst eine Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Was kannst Du tun?
  13. Du erhältst eine Einstellungsverfügung gemäß § 153a StPO. Was kannst Du tun?
  14. Du erhältst einen Strafbefehl. Was kannst Du tun?
  15. Du erhältst eine Anklageschrift. Was kannst Du tun?
  16. Du wurdest beim Amtsgericht verurteilt. Was kannst Du tun?
  17. Du wurdest beim Landgericht verurteilt. Was kannst Du tun?
  18. Musst Du die Sachverständigen­kosten für ein IT-forensisches Gutachten zahlen?
  19. Kannst Du eine Entschädigung fordern, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde?

Führungszeugnis und andere Register

  1. Was ist ein sog. einfaches, erweitertes, behördliches oder europäisches Führungszeugnis?
  2. Ab wann bist Du vorbestraft und ab wann darfst Du Dich trotz einer strafrechtlichen Vergangenheit als nicht vorbestraft bezeichnen?
  3. Was ist der Unterschied zwischen einem Eintrag ins Führungszeugnis und einen Eintrag ins Bundeszentralregister?
  4. Wird jede Sexualstraftat ins Führungszeugnis eingetragen?
  5. Wann werden Sexualstraftaten wieder aus dem Führungszeugnis und aus dem Bundeszentralregister gelöscht?
  6. In welchen behördlichen Registern kannst Du noch eingetragen sein?

Weitere Fragen

  1. Welche Folgen können im Falle einer Polizeikontrolle auf Dich zukommen, wenn Du in Begleitung eines Minderjährigen bist?
  2. Kann Dein Vermieter oder Dein Arbeitgeber bereits aufgrund Deiner pädophilen Veranlagung den mit Dir geschlossenen Vertrag kündigen?
  3. Brauchst Du ein schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten, wenn Du mit einer minderjährigen Person unterwegs bist?
  4. Darfst Du einer minderjährigen Person Geschenke machen?
  5. Darfst Du einer minderjährigen Person legale Pornografie vorführen oder zugänglich machen, wenn die minderjährige Person das wünscht?
  6. Darfst Du mit einer minderjährigen Person Sex haben, wenn die minderjährige Person das wünscht oder schriftlich das Einverständnis hierfür erklärt?
  7. Dürfen Kinder legal untereinander einvernehmlichen Sex haben?
  8. Welche rechtlichen Folgen kann es für Kinder haben, wenn sie Sex miteinander haben?

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Ob es strafbar ist, sich zu Kindern oder Jugendlichen sexuell hingezogen zu fühlen


  1. Ist das Lesen und Mitschreiben im Jungsforum erlaubt oder kannst Du Probleme bekommen?

    Das Lesen im Jungsforum ist erlaubt! In Deutschland ist das Recht auf Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelt. Jeder hat nach den Vorgaben des Grundgesetzes, auch Verfassung genannt, das Recht, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Darunter fällt auch das Internet. Es kann zwar das Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt werden. Die Admins achten aber darauf, dass die Forenregeln eingehalten werden, so dass die Voraussetzungen für gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten nicht erfüllt sind. Ein guter und wichtiger Grund, um sich ohne Zutun der Admins an die Forenregeln zu halten!

    Das Mitschreiben ist folglich ebenso gesetzlich erlaubt, weil es durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt ist. Allerdings kommt es darauf an, was Du schreibst. Insbesondere mit Blick auf juristisch-begriffliche Neueinbettungen wie beispielsweise den Begriff der „drohenden Gefahr“ können im Jungsforum getätigte Äußerungen durchaus und mittlerweile mit einer weit niedrigeren Eingriffsschwelle zum Anlass für polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen werden. Auch solltest Du mit Blick auf § 140 StGB nicht ohne Weiteres z. B. den sog. schweren sexuellen Missbrauch (z. B. einen Zungenkuss mit einem Jungen unter 14 Jahren) in Deinen schriftlichen Äußerungen billigen. Achte auf die Regeln und wir alle sind und bleiben durch das Grundgesetz geschützt.

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  2. Kommst Du ins Gefängnis, weil Du Dich sexuell zu Kindern oder Jugendlichen hingezogen fühlst?

    Nein! Solange Du nicht verdächtigt wirst eine Straftat begangen zu haben bzw. solange Du nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wirst, kannst du nicht in einem deutschen Gefängnis (Justizvollzugsanstalt) inhaftiert werden. Allein die Tatsache, dass Du Dich zu Kindern oder Jugendlichen sexuell hingezogen fühlst, bricht kein juristisches Gesetz. Allerdings solltest Du trotzdem sehr vorsichtig damit sein, wen Du in Deine Gefühle und Empfindungen einweihst. Denn manche Behörden interessiert es durchaus, wenn sie von Menschen erfahren, welche sexuelle Neigungen zu Kindern und Jugendlichen in sich tragen (für Maßnahmen zur sogenannten „Gefahrenabwehr“). Sprich uns im Forum darauf an oder schreibe uns eine Mail, wenn Du nicht weißt, wie Du mit Deiner Situation umgehen sollst.

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  3. Wird Dein Telefon abgehört, weil Du Dich zu Kindern oder Jugendlichen sexuell hingezogen fühlst?

    Nur wegen Deiner Gefühlslage wird Dein Telefon nicht aufgrund eines richterlichen Beschlusses abgehört. Wird gegen Dich allerdings wegen des Verdachts auf schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes/von Kindern oder wegen des Verdachts der Herstellung oder des Besitzes von Kinder- oder Jugendpornografie ermittelt, kann es theoretisch möglich sein, dass mit richterlicher Anordnung Deine Telefonate mitgehört, Deine Mails und SMS mitgelesen und Deine Internetverbindungen mitverfolgt werden. Denn diese genannten Straftaten sind sog. „Katalogstraftaten“ (§ 100a StPO) und rechtfertigen einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis.

    Im Jahr 2016 wurden 17.510 erstmalige Überwachungsanordnungen und 3.845 Verlängerungsanordnungen in Deutschland erlassen. In annähernd allen Fällen (21.236) wurde die Überwachung des Mobilfunkverkehrs angeordnet, in mehr als der Hälfte der Fälle (10.606) ebenso die Überwachung des Internetverkehrs. Immerhin noch 3.856 Anordnungen wiesen die Überwachung der Festnetzkommunikation an. Allerdings zeigt die Erfassung des Bundesamtes für Justiz auch, dass im Jahr 2016 in nur 120 Fällen wegen des Verdachts von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 100a Abs. 2 Nr. 1f StPO) und in nur 44 Fällen wegen des Verdachts auf Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften (§ 100a Abs. 2 Nr. 1g StPO) entsprechende Maßnahmen angeordnet wurden. Trotzdem solltest Du besser dem Vorsichtsprinzip folgend davon ausgehen einer der Auserwählten zu sein, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Dich läuft. Eine Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation ist höchstens drei Monate gültig und kann jeweils um höchstens weitere drei Monate verlängert werden. Der erste Verlängerungsantrag um weitere drei Monate ist im Regelfall für die Staatsanwaltschaft unproblematisch und wird wohl in den meisten Fällen ohne nähere Prüfung der Gerichte bewilligt.

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  4. Kannst Du von der Polizei kontrolliert werden, weil Du Dich zu Kindern oder Jugendlichen sexuell hingezogen fühlst?

    Theoretisch nicht, aber in der Praxis lautet die Antwort: Ja, ganz bestimmt sogar! Dir steht Deine sexuelle Präferenz nicht auf die Stirn geschrieben. Aber wenn Du von Kindern oder Jugendlichen begleitet wirst oder in der Wahrnehmung eines Bürgers oder Polizisten auffällig bist, weil Du z. B. zu auffällig Kinder oder Jugendliche beobachtest, kannst Du problemlos kontrolliert werden. Im Rahmen einer sogenannten Personenkontrolle ist es faktisch der Polizei immer möglich, Dich zu Personenangaben aufzufordern. Das heißt, sie dürfen Deinen Namen, Geburtstag und -ort, Deine Wohnanschrift und Deine Staatsangehörigkeit erfragen und sich Deinen Ausweis zeigen lassen. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht zum Mitführen eines Ausweispapieres, Du wirst die Personenkontrolle im Regelfall aber deutlich schneller hinter Dich bringen, wenn Du einen Ausweis mitführst und vorzeigen kannst.

    Über die Personenangaben hinaus solltest Du keine weiteren Angaben machen. Gerne fragen Polizistinnen und Polizisten bewusst beiläufig, während der Blick z. B. auf dem Personalausweis verharrt, woher Du gerade kommst oder wohin Du fährst. All diese Informationen außerhalb der Personenangaben gehen die Polizei als Vertreter der Staatsmacht nichts an und Du darfst auch zu keiner Antwort gedrängt werden. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunftsfreudig ist, kann sich selbst schaden und möglicherweise sogar einen konkreten Verdacht begründen. Bleib bei der Befragung möglichst knapp und höflich in Deinen Antworten. Das wirkt deeskalierend und hilft Dir, die unangenehme Situation möglichst schnell zu beenden. Solltest Du mit weiteren Fragen konfrontiert werden, dann traue Dich ohne schlechtes Gewissen ruhig und höflich zu sagen: „Ich bitte um Verständnis, dass ich aus ganz prinzipiellen Gründen außer zu meiner Person keine weiteren Angaben machen möchte“. Im Regelfall führt dies zum gewünschten Ergebnis. Außerhalb des Regelfalls wiederholst Du einfach Deine Einlassung. In keinem Fall lässt Du Dich aber auf eine Debatte ein, wenn Du das nicht möchtest. Das Gesetz ist auf Deiner Seite.

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Rechtliche Grundlagen

  1. Was genau sind „sexuelle Handlungen“ im rechtlichen Sinne?

    Eine Definition zum Begriff der „sexuellen Handlungen“ im Sinne des Sexualstrafrechts findet sich in § 184h StGB. Demzufolge sind sexuelle Handlungen solche, welche mit Blick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. In einem Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen kannst Du davon ausgehen, dass es keine sexuelle Handlung gibt, die so trivial erscheint, als dass man ihr in einer juristischen Auseinandersetzung keine Erheblichkeit unterstellen wollen wird.

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  2. Worin unterscheidet sich der einfache sexuelle Missbrauch vom schweren sexuellen Missbrauch?

    Tatbestandlich liegt der wesentliche Unterschied darin, dass immer dann von einem schweren sexuellen Missbrauch ausgegangen wird, wenn die sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Das ist beispielweise der Fall bei einem Zungenkuss, einer vaginalen oder analen Penetration oder beim Oralverkehr. Der sexuelle Missbrauch gemäß § 176 StGB ist ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren bedroht ist. Ebenso im § 176 ist der sexuelle Missbrauch ohne Körperkontakt (Grooming) integriert, welcher von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. Der schwere sexuelle Missbrauch gemäß § 176a StGB hingegen ist in den Kategorien des Rechts ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bestraft.

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  3. Kann Streicheln, Kitzeln oder Küssen bereits ein sexueller Missbrauch sein?

    Das kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Berührungen im Intimbereich können auch innerhalb eines Kitzelns oder Streichelns den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen. Dasselbe gilt für ein sexuell motiviertes Küssen eines Kindes. Es kommt also wesentlich auf die Absichten des Täters und auf die konkrete Situation an, innerhalb welcher derlei Handlungen strafbewehrt oder straffrei sind.

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  4. Was versteht man unter Cyber-Grooming und ist das strafbar?

    Unter „Cyber-Grooming“ versteht man innerhalb des Sexualstrafrechts mit Blick auf § 176 StGB das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, um einen sexuellen Kontakt herzustellen. Es existiert kein eigener Tatbestand, der das sog. Grooming gesondert unter Strafe stellt. Erfasst wird das Cyber-Grooming deswegen von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB als Unterfall des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Es ist natürlich ebenso verboten, das Kind über andere Kommunikationsmittel in sexueller Absicht anzusprechen, etwa über WhatsApp oder per SMS bzw. über Mails. Ebenso sind auch Telefonate mit Kindern verboten, wenn diese Telefonate sexuelle Handlungen bezwecken.

    Wichtig ist zu wissen, dass es nicht erst zu einer sexuellen Handlung kommen braucht, um sich strafbar zu machen. Ausreichend ist alleine, dass das Kind in der Absicht für sexuelle Handlungen angesprochen wird. Dabei ist auch völlig unerheblich, ob sich eine sexuelle Absicht durch die Wortwahl oder andere Umstände erkennen lässt. Der Tatbestand kann bereits durch gänzlich harmlose „Gespräche“ verwirklicht sein. Entscheidend sind einzig und allein die Gedanken beziehungsweise die Absichten des Erwachsenen, welcher im Gespräch involviert ist. Kündigst Du beispielsweise einem Gleichgesinnten an, dass Du gleich ein Kind anrufen wirst und Dir mittel- bis langfristig dadurch sexuelle Handlungen erhoffst, stellt ein darauf tatsächlich erfolgter Anruf bereits den sexuellen Missbrauch eines Kindes dar. Völlig harmlose Witzeleien über Sexualität oder Pornografie können ebenso als Indiz auf sexuelle Handlungsabsichten völlig ausreichen, um sich wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar zu machen. Das Strafmaß liegt bei drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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  5. Was versteht man unter den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen?

    Strafbar ist der sexuelle Missbrauch durch die Eltern oder durch Täter, denen Kinder und Jugendliche beispielsweise zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind. Das umfasst z. B. Lehrkräfte oder institutionelle Erzieher und Kinder­verwaltungs­fach­angestellte. Nach der aktuellen Gesetzesänderung werden nun auch Vertretungslehrer von der Strafbarkeit erfasst, die vorher von einer Strafverfolgung innerhalb dieses Delikts ausgeschlossen waren, weil ihnen die Kinder nicht regelmäßig „anvertraut“ waren. Ist das sog. Opfer zwischen 16 und 18 Jahre alt, muss zur Erfüllung des Straftatbestandes hinzukommen, dass der Täter das durch das jeweilige Obhutsverhältnis bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt hat. Ebenso wurde der Schutz erweitert auf Stiefkinder, Enkel und die Kinder von Partnern. Diese sind nun ebenso wie zum Beispiel leibliche Kinder bis zum 18. Lebensjahr geschützt.

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  6. Was versteht man unter Kinderpornografie?

    Gemäß § 184b StGB liegt eine kinderpornografische Schrift (Bilder, Videos, Texte und Zeichnungen in Papierform, auf Datenträgern etc.) vor, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren zum Gegenstand hat. Das umfasst auch sexuelle Handlungen von Kindern an sich selbst oder das Zurschaustellen des eigenen Körpers (Posieren) ohne Fremdkontakte. Die Nacktheit von Kindern ist nicht erforderlich. Es reichen sowohl unbedeckte Genitalien oder ein unbedecktes Gesäß aus, ebenso wie eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes.

    Die Entscheidung darüber erfolgt stets am konkreten Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder durch das Gericht im Hauptverfahren innerhalb der freien Beweiswürdigung. Abzustellen ist darauf, ob ein objektiver Betrachter von einem Sexualbezug ausgehen muss. Bei dieser Frage spielt mitunter die Motivation des Herstellers der Schrift eine wesentliche Rolle. Zu berücksichtigende Aspekte könnten sein: Die Wahl eines Motives, die Kameraperspektive, der Bildausschnitt und die erkennbare Aufnahmesituation. Ebenso wäre zu berücksichtigen, ob aus objektiver Sicht das Bild für familiäre, wissenschaftliche oder anderweitige objektiv nachvollziehbare legale Zwecke erstellt wurde oder vorrangig der Befriedigung von Betrachtern dienen soll.

    In der gegenwärtigen Fassung scheint der zugrunde liegende § 184b StGB der fachlichen Mindermeinung folgend teilweise verfassungswidrig zu sein, da er gegen das grundgesetzlich verankerte Bestimmtheitsgebot verstoßen könnte. Der Grund für diese Annahme liegt in der Formulierung der „unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung“, welche nicht mehr eindeutig erkennen lässt, ob eine Person sich gerade strafbar macht oder nicht.

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  7. Was versteht man unter Jugendpornografie?

    Während die Kinderpornografie verbotene sexuelle Handlungen in tatsächlicher oder simulierter Form im Zusammenhang mit Personen unter 14 Jahren unter Strafe stellt, beschäftigt sich die Jugendpornografie mit pornografischen Darstellungen von Personen im Alter von über 14 und unter 18 Jahren (Jugendliche) sowie mit jungen Erwachsenen, bei welchen es unmöglich erscheint, sie als erwachsen anzusehen (Scheinjugendliche). Das Bundesverfassungsgericht schloss in einer Rechtsprechung einen Straftatbestand aus, wenn die Darsteller in einer pornografischen Schrift lediglich für jugendlich gehalten werden könnten, ebenso aber auch für erwachsen. Der objektive Beobachter muss eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller an der pornografischen Schrift beteiligt sind. Nur in diesen Fällen käme auch eine Strafbarkeit in Frage, obwohl die dargestellte Person innerhalb der tatsächlichen Umstände bereits 18 Jahre oder älter ist. In der Praxis entscheidet das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung darüber, ob eine pornografische Schrift jugendpornografisch ist oder nicht.

    Anders als bei einem Besitz von Kinderpornografie ist bei einem Besitz von Jugendpornografie nur die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens und nicht die Wiedergabe eines wirklichkeitsnahen Geschehens strafbewehrt.

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  8. Worin unterscheiden sich Besitz, Verbreitung und Herstellung kinder- oder jugend­pornografischer Schriften?

    Der Besitztatbestand ist dann erfüllt, wenn sich strafbare Schriften in der tatsächlichen Verfügungsmacht des Besitzers befinden. Eine solche Verfügungsmacht ist stets dann gegeben, wenn sich die kinderpornografische Schrift im Herrschaftsbereich des Täters befindet. Das ist also dann der Fall, wenn sich strafbare Bild- und Videodateien auf Deinen CD’s, Festplatten oder sonstigen Speichermedien befinden. Zu beachten ist noch der erforderliche Besitzwille als Voraussetzung einer Strafbarkeit.

    Innerhalb des Verbreitungstatbestands werden strafbare Schriften Dritten zur Verfügung gestellt. Dabei braucht der Dritte dem Verbreiter weder bekannt sein noch muss der Verbreiter die strafbaren Schriften aktiv übergeben. Das klassische Beispiel wäre wohl das kinderpornografische Bild, welches auf einer Online-Plattform durch den Besitzer des Bildes hochgeladen wurde und somit allen potentiellen Dritten zur Verfügung steht. Verbreiten meint also die Weitergabe bzw. das Zugänglichmachen einer kinderpornographischen Schrift an einen Dritten bzw. an einen größeren Personenkreis.

    Die Herstellung meint die eigene Anfertigung der kinder- oder jugendpornografischen Schrift. Durch die Erfüllung des Herstellungstatbestandes ist auch der Besitztatbestand erfüllt. Im Regelfall gehen derlei Herstellungstatbestands-Vorwürfe mit Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen einher.

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  9. Was versteht man unter einem Besitzwillen im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie?

    Um im Besitz zu sein, bedarf es einer tatsächlichen Verfügungsmacht. Diese ist nicht gegeben, wenn Du Dir nicht bewusst darüber bist, kinderpornographische Schriften in Deinem Besitz zu haben. In solchen Fällen besteht kein Besitzwille und auch keine tatsächliche Verfügungsmacht. Werden jedoch kinderpornographische Schriften auf Deinen Datenträgern gefunden, kann es mit Schwierigkeiten verbunden sein glaubhaft zu machen, dass man von der Existenz der verbotenen Daten nichts wusste. Letztlich muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass ein Besitzwille vorlag. Sie kann sich aber auf die sogenannte Indizwirkung stützen, die beispielsweise von hunderten gefundener Bilder oder dem Nachweis des gewollten Öffnens einer solchen Datei ausgehen kann. Ebenso kann ein entscheidendes Kriterium sein, welches Mengenverhältnis zwischen legaler und strafbarer Pornografie vorgefunden wurde. Die Frage des Besitzwillens wird vor allem dann interessant, wenn strafbare Dateien lediglich im Cache eines Computers gefunden wurden.

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  10. Was genau ist eigentlich das sogenannte „Edathy-Gesetz“?

    Umgangssprachlich wird ein Teil des 49. Gesetzes zur Änderung des Strafrechtsbuches als „Edathy-Gesetz“ bezeichnet. Im Besonderen geht es um die Einführung einer Strafbarkeit von Nacktabbildungen von Personen unter 18 Jahren, wenn sie hergestellt oder angeboten wird, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen (§ 201a Abs. 3 StGB). Anlass für die Schließung dieser besonders schweren Gesetzeslücke boten mutmaßlich die vermeintlichen Bestellungen des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy bei dem kanadischen Unternehmen „Azovfilms“, welches bis 2011 FKK-Filme mit nicht bekleideten männlichen Kindern und Jugendlichen verkaufte und dessen Verkauf in Deutschland nicht strafbewehrt war. Seit Ende Januar 2015 ist sowohl die Herstellung sowie der Verkauf solcher FKK-Aufnahmen verboten. Mit Blick auf den Besitztatbestand wurde der § 184b StGB so reformiert, dass auch sog „Posing“-Schriften nun strafbewehrt sind.

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  11. Ist fiktive Kinderpornografie in Deutschland strafbar?

    Im Zusammenhang mit fiktiver Kinderpornografie muss man strikt zwischen der Verbreitung und dem Besitz unterscheiden. Bei einer Verbreitung von Comics und Mangas, die sexuelle Handlungen an fiktiven Kindern beinhalten, liegt meistens eine strafbare Handlung vor.

    Der reine Besitz solcher Comics hingegen ist noch nicht zwingend strafbar. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ handeln. Dies ist bei Comics und Mangas meistens eher nicht der Fall. Der Wortlaut verlangt allerdings nicht, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich stattgefunden haben müssen. Es wäre also durchaus ausreichend, wenn die Darstellung „wirklichkeitsnah“ ist. Dies kann auch bei einer fiktiven Darstellung schnell der Fall sein. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt jedoch, dass für einen objektiven Betrachter deutlich erkennbar hervorgehen muss, dass es sich bei der dargestellten fiktiven Person um das Abbild eines Kindes handelt.

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  12. Ist der Besitz von Kinderpornografie überall auf der Welt strafbar?

    Nein, es gibt Länder, in denen der Besitz von Kinderpornografie nicht strafbar ist. Allerdings wird man als deutscher Staatsangehöriger von einem deutschen Gericht auch bestraft werden, wenn der Besitztatbestand in einem anderen Land erfüllt wurde, obwohl es im jeweiligen Land nicht strafbar gewesen wäre.

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  13. Kannst Du in Deutschland strafverfolgt werden, wenn Du Sexualstraftaten im Ausland begehst?

    Kurzantwort: Ja, definitiv!

    Sofern Du ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Ausländer, der sich mit Erlaubnis oder Duldung in Deutschland aufhält, bist, wirst du innerhalb der Normenregelung des deutschen Sexualstrafrechts behandelt, egal an welchem Ort auf der Welt Du eine Tat im Zusammenhang mit dem deutschen Sexualstrafrecht begehst. Ob eine Strafbarkeit am Tatort des jeweiligen Landes vorliegt oder nicht, ist hierbei unerheblich. Solange Du eine Tat begehst, welche in Deutschland strafbar ist, wirst Du in Deutschland auch dafür bestraft, egal ob die Tat im betroffenen Ausland strafbar war oder nicht.

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  14. Bist Du ein Verbrecher?

    Ein Verbrechen im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Tat mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr bedroht wird. Auf die tatsächlich verhängte Strafe kommt es hingegen nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob das tatsächlich verhängte Strafmaß zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) ist im Sinne des Gesetzes ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Der (einfache) sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder der Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB) ist im Sinne des Gesetzes kein Verbrechen, sondern ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB).

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  15. Welche Strafen können Dich treffen?

    Als Hauptstrafen kennt unsere Rechtsordnung die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Freiheitsstrafen beginnen bei einem Monat und enden bei 15 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Fällen schwerster Kriminalität auch die lebenslange Freiheitsstrafe anwendbar, was in der Praxis etwa 25 Jahre Freiheitsstrafe bedeutet. Ebenso werden in der Praxis im Regelfall keine Freiheitsstrafen unterhalb von sechs Monaten verhängt. Geldstrafen richten sich nach Tagessätzen, diese können zwischen fünf und 360 Tagessätzen liegen. Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Gesetzlich können bis zu 30.000 Euro pro Tagessatz verhängt werden. Der Tagessatz eines Hartz IV – Empfängers liegt in der Praxis oft bei zehn bis 20 Euro.

    Als Nebenstrafe gibt es das Fahrverbot. Auch ein Berufsverbot kommt oft in Betracht, was zwar gesetzlich keine Strafe ist, aber von den meisten Betroffenen durchaus als solche empfunden wird.

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  16. Wann ist der sexuelle Missbrauch von Kindern, von Jugendlichen und der Besitz von Kinderpornografie verjährt?

    Der sexuelle Missbrauch von Kindern, welcher mit einem Körperkontakt im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB einhergeht, hat eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Alle anderen Fälle des § 176 verjähren nach fünf Jahren. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) sowie die sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) verjähren nach 20 Jahren. Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen im Sinne des § 182 StGB hat eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Allerdings ist zu beachten, dass all diese nun genannten Delikte einer Verjährungshemmung unterfallen. Gemäß § 78b StGB ruhen die Verjährungsfristen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Demzufolge verjähren Straftaten, welche ab 2015 begangen wurden, erst mit der Vollendung des 35. bzw. 40. bzw. 50. Lebensjahres des Opfers. Sog. „Altfälle“ sind ebenso nicht strafverfolgungssicher.

    Es gilt im Strafrecht zwar grundsätzlich ein Rückwirkungsverbot, allerdings nicht hinsichtlich einer Verjährung. Das Vertrauen des Täters dahingehend, dass er nach dem Ablauf einer gewissen Zeit ungestraft davonkommen kann, wird vom Schutzgehalt des Rückwirkungsverbots nicht erfasst. Allerdings gibt es hier wiederum eine höchstrichterliche Einschränkung des Bundesgerichtshofs: War die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verjährungsvorschrift bereits verjährt, gilt sie als endgültig verjährt, unabhängig von dem neuen Verjährungsrecht. Alle Taten, welche also bis 2015 bereits verjährt waren, bleiben verjährt, auch wenn sie nach den neuen Verjährungsfristen nicht mehr verjährt wären. Der gewerbliche Handel mit Kinderpornografie verjährt nach zehn Jahren, der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie verjähren nach fünf Jahren. Allerdings ist der Besitz von Kinderpornografie ein Dauertatbestand. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Besitz tatsächlich aufgegeben wurde. Dieser Aspekt ist mit Blick auf oftmals noch vorhandene Cache-Daten in Computersystemen von entscheidender Relevanz.

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Verhalten bei Ermittlungsverfahren

  1. Wie erfährt man von einem Ermittlungsverfahren?

    Wenn sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren kein begründeter Anfangsverdacht ergibt, dann erfährt der Beschuldigte oftmals gar nicht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. Daher ist es ratsam im Abstand von zwei Jahren bei der Staatsanwaltschaft ein Auskunftsgesuch einzureichen und um Auskunft darüber zu bitten, welche Daten zur eigenen Person gespeichert sind.

    Sofern ein begründeter Anfangsverdacht bejaht wird, erfährt man als Beschuldigter im Regelfall entweder durch eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung davon, oder dadurch, dass zwei oder mehr Ermittlungspersonen der Kriminalpolizei, wahlweise mit oder ohne Anwesenheit eines Staatsanwaltes, vor der Türe stehen und eine Hausdurchsuchung durchführen wollen. Im schlimmsten Falle erfährt man von dem gegen die eigene Person gerichteten Ermittlungsverfahren während der vorläufigen Festnahme. In jedem der Fälle gilt: Ruhe bewahren!

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  2. Was kannst Du vorab einer Hausdurchsuchung tun?

    Du kannst sehr viel tun! Diesen Punkt führen wir für Dich in den folgenden Rubriken weiter aus. Dieser wichtigste präventive Gedanke wird von vielen Betroffenen oft vernachlässigt. Du kannst beispielsweise in regelmäßigen Abständen eine Hausdurchsuchung bei Dir zuhause simulieren und selbst überprüfen, worauf gründlich arbeitende Kriminalpolizisten stoßen würden. Wirf einen Blick auf unsere Checkliste und wundere Dich selbst, was manche Kriminalpolizisten alles als interessant empfinden.

    Des Weiteren kannst Du für umfängliche und ausreichende Verschlüsselung Deiner Datenträger sorgen. Lass Dich von anders lautenden Aussagen nicht irritieren: eine richtig durchgeführte Verschlüsselung ist weder kompliziert und hält einer IT-forensischen Auswertung Stand! Ebenso solltest Du sowohl Dein virtuelles Nutzungsverhalten wie Deinen Umgang mit der Gesellschaft bezüglich unseres Themas gut im Griff haben. Sowohl Gesetzesbrecher wie auch Ermittlungspersonen verbindet manchmal, dass sie ihre Erfolge den Dummen verdanken.

    Deswegen: Sei nicht dumm und verdränge unangenehme Gedanken oder Ängste nicht! Bleib positiv in der Hoffnung auf das Beste, bereite Dich aber auch aktiv auf das Schlimmste vor und mach Dir am besten weit vor einer Hausdurchsuchung wichtige Gedanken über Deine Sicherheit. Für den schlimmsten der Fälle solltest Du den vollständigen Namen eines vorher gut gewählten Rechtsanwaltes stets im Kopf haben.

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  3. Wie verhältst Du Dich am besten während einer Hausdurchsuchung?

    Im Internet findet man vielerlei Ratgeber und Checklisten darüber, wie man sich im Falle einer Hausdurchsuchung am besten verhält. Die darin enthaltenen Vorschläge sind meist sehr formell und lassen sich in der Praxis kaum umsetzen. Natürlich kann sich ein Betroffener die Dienstausweise erstmal zeigen lassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Hausdurchsuchung unterbunden werden kann, liegt aber in der Praxis bei Null. Wenn Du unerwünschten Besuch bekommst, dann wirst Du Dich erstmal den Geschehnissen beugen müssen und über Dich ergehen lassen, was passiert. Wenn Du einen Rechtsanwalt hast, dann rufe ihn jetzt an!

    In der Praxis sind, ob mit oder ohne Anwesenheit eines Rechtsanwaltes, im Grunde nur zwei Aspekte von höchster Relevanz: Mach die notwendigen Angaben zur Person, aber niemals Angaben zur Sache! Hier noch ein Tipp: Wo Du arbeitest, wieviel Du verdienst, in welchen Vereinen Du ehrenamtlich tätig bist, all das sind Angaben zur Sache und Du musst und solltest solche Fragen nicht beantworten. Als zweiten höchst relevanten Aspekt merke Dir am besten: erkläre Dich weder mit der Durchsuchung noch mit einer Beschlagnahme einverstanden. Widersprich allen Vorgängen und achte darauf, dass Dein Widerspruch klar erkennbar im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll verzeichnet ist. Wenn Du Dir nicht klar bist, dann streiche das ganze Blatt durch und schreib in Großbuchstaben „WIDERSPRUCH“ darauf. Im Regelfall sollte Dein nicht vorhandenes Einverständnis allerdings ordnungsgemäß verzeichnet worden sein.

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  4. Darfst Du während der Hausdurchsuchung die Vorgänge einschließlich der Durchsuchungs­personen filmen und anschließend veröffentlichen?

    Das ist eine Frage für Fortgeschrittene, welche ihr Nervenkostüm auch in dieser Situation gänzlich im Griff haben. Die Antwort lautet: Ja, darfst Du. Sowohl die durchsuchenden Polizisten wie auch eventuell mit anwesende Personen der Staatsanwaltschaft sind relative Personen der Zeitgeschichte, deren Abbildung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG gerechtfertigt ist. Beamte des Staates, vielleicht von Bediensteten geheimdienstlicher Behörden abgesehen, haben keinen Anspruch darauf, völlig anonym und unerkannt ihren Dienst zu leisten. Auf der gleichen Rechtsgrundlage dürfen auch Kameraleute ungefragt Richter und Staatsanwälte vor einer Verhandlung filmen. Dieser behördlich tätige Personenkreis verzichtet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtend auf ihr Recht am eigenen Bilde innerhalb ihrer Dienstausübung in der Öffentlichkeit. Deswegen dürftest Du im Anschluss Deine gefilmte Hausdurchsuchung auch problemlos öffentlich vorführen. Einen gefilmten Durchsuchungsbeschluss oder andere amtliche Papiere solltest Du dabei allerdings nicht vor Abschluss des Verfahrens veröffentlichen. Das wäre eine Straftat (§ 353d StGB).

    Soviel zur Theorie. In der Praxis wird Dir das Handy schlichtweg abgenommen und „beschlagnahmt“. Es werden Dir wohl keine Aufnahmen gelingen. Einen z. B. anwesenden Rechtsanwalt kannst Du aber bitten, ob er filmen möchte. Ob es in der Gesamtsituation sehr sinnvoll ist, das ist eine andere Frage.

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  5. Wie verhältst Du Dich am besten nach einer Hausdurchsuchung?

    Sofern Du nicht verhaftet wurdest, solltest Du damit rechnen, dass Du nach der Hausdurchsuchung noch erkennungsdienstlich behandelt werden könntest. Sofern Du keinen Anwalt hast musst du Dir überlegen, ob Du dieser polizeilichen Maßnahme freiwillig zustimmst. Im Regelfall wird die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungen innerhalb des Sexualstrafrechts in der Rechtsprechung durchgehend bejaht, so dass du im Falle einer Weigerung diese Form von Maßnahme vielleicht hinauszögern, aber wohl nicht verhindern kannst. Mit Blick auf eine Speichelprobe zum Zweck einer DNA-Speicherung wird sich diese im Regelfall wohl erst nach einem rechtskräftigen Urteil durchsetzen lassen können, sofern die DNA nicht für das Ermittlungsverfahren erforderlich ist. Solltest Du noch keinen Anwalt haben, dann ist jetzt ein guter Zeitpunkt gekommen um einen aufzusuchen. Wenn Du Dir keinen Anwalt leisten kannst, dann atme erstmal ruhig durch, räum Deine Wohnung wieder auf und erledige die wichtigen Dinge Deines Alltags. Es läuft Dir erstmal nichts weg. Die Mühlen der Justiz mahlen sehr langsam. Bekomme erst Deinen Kopf wieder frei und Deine Emotionen in Griff, ehe Du die nächsten Schritte machst.

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  6. Kannst Du Dich gegen einen Durchsuchungs­beschluss und ggf. gegen eine vorläufige Sicherstellung auch ohne Anwalt wehren?

    Klares Ja! Du kannst auch ohne einen Rechtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht (welches den Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt hat) eine Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme einlegen. Damit der Ermittlungsrichter der Beschwerde abhilft und sich somit gegen seinen vorher erlassenen Durchsuchungsbeschluss stellt, bedarf es einer hinreichenden Begründung. Daher solltest Du vorab einer solchen Beschwerde, für welche es keine Frist gibt, überlegen und recherchieren, welche Argumentation zu einem teilweisen oder gänzlichen Erfolg führen könnte. Du kannst auch einen fiktiven Sachverhalt hier diskutieren und auf diesem Wege zu Tipps kommen. Wenn der Ermittlungsrichter der Beschwerde nicht abhilft, dann leitet er die Ermittlungsakte an das Beschwerdegericht weiter. Das ist eine Kammer beim Landgericht und besteht aus drei Berufsrichtern. Diese Kammer entscheidet dann über diese Beschwerde ohne mündliche Verhandlung und übersendet dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Beschluss. Weist auch dieser Beschluss die Beschwerde als unbegründet zurück, kann gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme innerhalb der Monatsfrist ab Bekanntgabe des Beschlusses des Beschwerdegerichts eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Dieses Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenlos.

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  7. Kannst Du einen Pflichtverteidiger bekommen?

    Ob Du einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hast, hängt nicht von Deiner finanziellen Situation ab. Auch ein Millionär hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr kommt es auf die Schwere des Vorwurfs an und auf die allgemeine strafprozessuale Situation im Einzelfall. Geregelt ist dies im § 140 StPO, welcher für Laien gut lesbar und auch gut nachvollziehbar ist. Sofern Du in Untersuchungshaft kommst, in einem psychiatrischen Krankenhaus vorläufig untergebracht werden sollst oder ein Gutachten über Deinen psychischen Zustand angefertigt werden soll, wird Dir im Regelfall auch bereits während des Ermittlungsverfahrens ein Pflichtverteidiger bestellt.

    Ansonsten ist es eher unüblich, dass die Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens beim zuständigen Ermittlungsrichter die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Du als Beschuldigter hast während des Ermittlungsverfahrens kein eigenes Antragsrecht. In der Praxis ist es häufiger so, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen erst im Zwischenverfahren, also nach Anklageerhebung und vor Zulassung der Anklage, ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Nichts desto trotz kannst Du natürlich auch schon während des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft anregen, dass diese die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt, weil Du Dich z. B. mit der Komplexität des Verfahrens überfordert fühlst. Je höher das zu erwartende Strafmaß und somit auch die Schwere und Komplexität des Vorwurfs, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass es gelingt. Solltest Du einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen, wirst Du aufgefordert werden einen Pflichtverteidiger vorzuschlagen. Dein Vorschlag ist zwar nicht bindend, wird aber bei einer Machbarkeit im Regelfall berücksichtigt. Beschäftige Dich also vorsorglich mit dem Thema und finde heraus, welchen Anwalt aus Deinem Gerichtsbezirk Du im Fall der Fälle an Deiner Seite haben wollen würdest.

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  8. Arbeitet ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?

    Im Regelfall ist das nicht die Praxis! Das liegt mitunter daran, dass es in Deutschland keinen eigenen Berufsstand der Pflichtverteidiger gibt. Wird ein Verteidiger durch das Gericht bestellt, dann spricht man umgangssprachlich von einem Pflichtverteidiger. Der ggf. schon im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätige Strafverteidiger kann sich beim Vorliegen der Voraussetzungen als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Die durch das Gericht zu erfolgende Beiordnung hat auf die Verteidigertätigkeit aber keine Auswirkungen. Der Pflichtverteidiger übt seine Tätigkeit weiterhin völlig unabhängig und als selbstständiges Organ der Rechtspflege aus und unterscheidet sich im Wesentlichen nur darin, dass der Pflichtverteidiger direkt mit der Staatskasse abrechnet. Die Kosten eines Pflichtverteidigers sind mitunter nicht immer ausnahmslos geringer als innerhalb eines Wahlmandats. Für den Fall, dass der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wird, hat der nun Verurteilte auch die Kosten für die Pflichtverteidigung gegenüber der Staatskasse zu ersetzen. Es ist also keineswegs so, dass der Pflichtverteidiger im Falle einer Verurteilung für den Verurteilten kostenlos bleibt.

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  9. Was tun, wenn Du Dir keinen Wahlverteidiger leisten kannst?

    Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO könntest Du einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben. Ansonsten mutet Dir der Gesetzgeber zu, dass Du auch ohne einen Strafverteidiger unverteidigt das Strafverfahren durchlaufen kannst. Weitere Tipps für unverteidigte Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte finden sich in den Rechtsseiten des JF.

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  10. Kannst Du auch ohne Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen?

    Klares Ja! Einschlägig ist § 147 Abs. 4 StPO. Allerdings neigen Staatsanwaltschaften dazu, dieses beschränkte Akteneinsichtsrecht für unverteidigte Beschuldigte erst nach Abschluss der Ermittlungen zuzulassen und je nach Lust und Laune mal mehr oder mal weniger wesentliche Inhalte zur Kenntnisnahme vorzulegen oder auch nicht. Oft werden derlei Einsichtnahmen auch auf der Polizeidienststelle durchgeführt und an solchen Orten spielen sich von jeher teilweise sehr skurrile Szenen ab. Daher ist dieses bestehende Recht oftmals nur die zweitbeste Lösung, da man ggf. auf den Verlauf der Ermittlungen nur noch sehr begrenzt Einfluss nehmen kann und keine Garantie dahingehend besteht, dass man auch den Akteninhalt vollumfänglich vorgelegt bekommt.

    Als Praxistipp empfiehlt es sich für unverteidigte Beschuldigte, die Dienste von Internetanwälten anzunehmen, welche für einen überschaubaren Pauschalbetrag (60-80 Euro) die anwaltschaftliche Akteneinsicht beantragen und eine pdf der vollständigen Akte zusenden. Achtung: inkriminierte Dateien wie z. B. kinder- oder jugendpornografische Bilder darf selbst ein Anwalt nicht als pdf versenden. Um solche Dateien einzusehen, muss der Beschuldigte persönlich zur Akteneinsichtnahme nach vorheriger Beantragung vorstellig werden.

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  11. Was tun, wenn das Ermittlungsverfahren sehr lange dauert?

    Je nach Komplexität können sich Ermittlungsverfahren lange hinziehen. Das ist für einen Beschuldigten manchmal sehr belastend, gerade wenn es um sensible Vorwürfe geht. Der Gesetzgeber möchte im Grundsatz vor überlangen Verfahren schützen und hat auch mit Blick auf EU-rechtliche Vorgaben Rechtsinstrumente zur Verfügung gestellt. Neben der schwierigen Amtshaftung ist eines der wichtigsten Instrumente die Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG. Die Schwierigkeit dabei ist, dass dieses Rechtsinstrument weder zu früh noch zu spät zur Anwendung kommen darf, da es sonst die Zulässigkeit und/oder Begründetheit verlieren könnte.

    Als ungefähres Richtmaß kann man den Zeitraum von 12 Monaten pro Verfahrensabschnitt heranziehen. Dauert das Ermittlungsverfahren also schon zwölf Monate, käme eine Verzögerungsrüge durchaus in Betracht. Je nach Komplexität kann dies aber auch schon früher der Fall sein. Die zulässige Verzögerungsrüge bewirkt, dass ein verschuldensunabhängiger immaterieller Schadensersatzanspruch des Beschuldigten entstehen kann. Der Beschuldigte wird also für die lange Verfahrensdauer entschädigt, und zwar unabhängig davon, ob er wegen des Vorwurfs im Verfahren verurteilt wird oder nicht. Als Richtwert kann man von etwa 100 Euro pro Monat ausgehen, welche dem Beschuldigten zustehen könnten, wenn dieser ein überlanges Verfahren hinzunehmen hat.

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  12. Du erhältst eine Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Was kannst Du tun?

    Zuallererst: Herzlichen Glückwunsch! Einen besseren Verfahrensausgang gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaft wird keine Anklage gegen Dich erheben. Theoretisch aber nur vorläufig. Die Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO hat keine strafklageverbrauchende Wirkung. Das Verfahren könnte also wieder aufgenommen werden. In der Praxis ist mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aber auch die Einstellung der Ermittlungstätigkeiten verbunden. In der Praxis ist es daher eher unwahrscheinlich, dass ein eingestelltes Verfahren erneut aufgenommen wird. Hinsichtlich der Begründung hält sich die Mitteilung an den Beschuldigten allerdings oftmals sehr zurück, so dass es immer sinnvoll ist, nach der Einstellung des Verfahrens nochmalige abschließende Akteneinsicht zu beantragen. Dieses Akteneinsichtsrecht besteht auch über die Einstellungsverfügung hinaus fort, eben weil durch die Einstellung kein Strafklageverbrauch mit einhergeht. Man sollte sich also in jedem Fall die ausführliche Begründung der Verfahrenseinstellung aus der Ermittlungsakte über die Akteneinsicht nochmals besorgen um abzuschätzen, wie wahrscheinlich die Wiederaufnahme des Verfahrens sein könnte.

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  13. Du erhältst eine Einstellungsverfügung gemäß § 153a StPO. Was kannst Du tun?

    Anders als bei der Einstellungsverfügung gemäß 170 Abs. 2 ist bei einer Einstellungsverfügung gemäß § 153a StPO Dein Einverständnis erforderlich. Das liegt mitunter daran, dass die Einstellung an Weisungen und Auflagen gebunden ist, welche Du zu erfüllen bereit sein musst, damit die endgültige Verfahrenseinstellung eintritt. Dies kann je nach Einzelfall sinnvoll oder auch nicht sinnvoll sein. Diese Form der Verfahrenseinstellung hingegen hat eine strafklageverbrauchende Wirkung, sofern sich nicht nachträglich herausstellt, dass das Verhalten des Beschuldigten einen Verbrechenstatbestand darstellt. Widersprichst Du der Einstellungsverfügung oder erfüllst die vereinbarten Weisungen und Auflagen nicht, kommt es zur Anklageerhebung und zur mündlichen Hauptverhandlung.

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  14. Du erhältst einen Strafbefehl. Was kannst Du tun?

    Ein Strafbefehl ist letztlich nichts anderes als eine strafrechtliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Unbedingt zu beachten ist, dass Du nur zwei Wochen Zeit hast um gegen einen Strafbefehl vorzugehen. Gegen den Strafbefehl kann ein unbeschränkter aber auch nur ein beschränkter Einspruch erhoben werden. Wenn Du die Beweislage anerkennst und keine Notwendigkeit der Beweiserhebung erkennst, kannst du also Deinen Einspruch auf das Strafmaß bzw. die Höhe der Tagessätze beschränken. Folge des Einspruchs ist die Terminierung für eine Hauptverhandlung. Innerhalb dieser Hauptverhandlung ist das Gericht an den Inhalt des Strafbefehls nicht gebunden. Es kann also ebenso freisprechen oder eine höhere Strafe verhängen.

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  15. Du erhältst eine Anklageschrift. Was kannst Du tun?

    Vor allem sollte man nach dem Erhalt einer Anklageschrift schnell handeln. Manchmal dauert es nur zwei Wochen bis zum Erlass eines Eröffnungsbeschlusses. Diese kurze Zeit solltest Du nutzen um die Anklageschrift auf Form und Inhalt hin zu prüfen und dem Gericht ggf. Gründe mitzuteilen, warum die Anklageerhebung abgelehnt werden sollte. Besonders wichtig ist hierbei, ob der Tatvorwurf konkret genug benannt ist, ob bei einem Antragsdelikt der erforderliche Strafantrag vorliegt und dieser auch form- und fristgerecht gestellt wurde. Bist Du als Angeklagter auch verhandlungsfähig? Ist die Straftat womöglich bereits verjährt? Derlei Punkte gilt es nun so schnell wie möglich zu prüfen. In der Praxis verhält es sich oftmals leider so, dass dieses Zwischenverfahren nur sehr spärlich belebt wird und viele Richter wohl nur ein sehr oberflächliches Aktenstudium vornehmen. Im Regelfall wird die Anklage durchgewunken. Spätestens in diesem Verfahrensabschnitt solltest Du auch prüfen, ob Du Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hast (§ 140 StPO).

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  16. Du wurdest beim Amtsgericht verurteilt. Was kannst Du tun?

    Sofern Du mit dem Ausgang des Verfahrens unzufrieden bist, kannst Du das Rechtsmittel der Berufung nutzen. Damit schaffst Du die Voraussetzung für eine neue Tatsacheninstanz vor dem Landgericht. Alles nochmal auf Null und nochmal von vorne. Wirklich alles? Nein! Hier hat der Gesetzgeber eine fiese Stolperfalle vorgesehen. Die zulässige Berufung umfasst nämlich nicht die Kosten­festsetzungs­entscheidung des Amtsgerichts. Sofern das Urteil des Amtsgerichts also vorsieht, dass der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wird diese Entscheidung vom Landgericht nicht erneut geprüft, sofern der Beschuldigte nur Berufung einlegte. Die Kostenentscheidung muss separat mit einer sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nur dann wird dieser Aspekt auch Teil der Berufungsverhandlung.

    Gerade die Verfahrenskosten können mitunter ruinös sein. IT-Gutachten: zwischen 5000 und 15.000 Euro. Überwachung der Telekommunikation: je nach Zeitraum und Auswertungsaufwand zwischen 10.000 und 150.000 Euro. Da werden ein paar Monate auf Bewährung schnell zur Nebensache. Daher ist es gerade für unverteidigte Verurteilte wichtig zu wissen: Berufung UND sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der jeweiligen gesetzlichen Frist, da sonst selbst unzulässige Kostenentscheidungen trotzdem wirksam werden!

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  17. Du wurdest beim Landgericht verurteilt. Was kannst Du tun?

    Sofern Du mit dem Ausgang der zweiten Tatsacheninstanz vor dem Landgericht nicht zufrieden bist, kannst Du immerhin noch das Rechtsmittel der Revision nutzen. Hierzu musst Du aber wissen, dass Du zwar im strafrechtlichen Revisionsverfahren die Revision selbst frist- und formgerecht einlegen kannst, für die Revisionsbegründung allerdings zwingend einen Rechtsanwalt brauchst (Anwaltszwang). Suche dir daher bitte in dieser Situation schnell einen Rechtsanwalt.

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  18. Musst Du die Sachverständigen­kosten für ein IT-forensisches Gutachten zahlen?

    Im Regelfall: Nein! Kosten für die Auswertung von Datenträgern durch eine spezialisierte Firma können nicht als Auslagen für einen Sachverständigen dem Verurteilten weiter belastet werden, wenn die abgerechneten Leistungen sich in ihrer Substanz nicht als Leistungen eines Sachverständigen darstellen. Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder der Staatsanwaltschaft die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln. Bei den meisten sog. IT-forensischen Gutachten handelt es sich oftmals um bloße IT-Dienstleistungen, welche Datensätze vorsortiert, die eigentliche Bewertung aber abschließend den Behörden überlässt. Die mit dieser IT-Dienstleistung zusammenhängenden Kosten können nicht als Auslagen angesetzt werden, sondern sind nach der Systematik des KV-GKG mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Trotzdem gelingt es der Staatskasse nach wie vor oft, dass sich Verurteilte die Auferlegung dieser immensen Kosten gefallen lassen. Die richtigen Rechtsmittel wären die sofortige Beschwerde (§§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 ff. StPO) oder das Erinnerungsverfahren gemäß §§ 66 ff. GKG. Auch hier gilt: Frist schlägt Recht. Wer zu spät kommt, zahlt.

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  19. Kannst Du eine Entschädigung fordern, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde?

    Im Regelfall: Ja! Einschlägig ist das Straf­verfolgungs­entschädigungs­gesetz (StrEG). Bei vorliegenden Voraussetzungen kann z. B. eine Nutzungs­ausfalls­entschädigung für beschlagnahmte PCs geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hat 2,30 Euro pro Tag durchaus bereits anerkannt. Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag auf Feststellung eines Anspruches aus dem StrEG beim zuständigen Amtsgericht innerhalb einer Monatsfrist nach Verfahrenseinstellung gestellt werden muss. Hierbei geht es nicht um die Höhe des Schadenersatzes, sondern lediglich um die Feststellung, dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Ergeht durch das Gericht ein positiver Bescheid, muss in einem zweiten Schritt der Anspruch der Höhe nach bei der Staatsanwaltschaft innerhalb von sechs Monaten eingefordert werden. Wird mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Höhe keine Einigung erzielt, steht diesbezüglich der Klageweg offen.

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Führungszeugnis und andere Register

  1. Was ist ein sog. einfaches, erweitertes, behördliches oder europäisches Führungszeugnis?

    Das private (einfache) Führungszeugnis erhält auf Antrag der Betroffene selbst durch das Bundesamt für Justiz. In den meisten Fällen, z. B. für berufliche Zwecke, reicht das einfache Führungszeugnis völlig aus. Ist darin kein Eintrag vorzufinden, kann der Betroffene sich im Geschäftsverkehr als nicht vorbestraft bezeichnen. Allerdings ist ein fehlender Eintrag in einem einfachen Führungszeugnis kein Indikator dafür, dass auch in anderen Formen von Führungszeugnissen keine Eintragungen vorzufinden sind.

    In einem erweiterten Führungszeugnis können insbesondere Vorstrafen aufgenommen werden, die über die persönliche Eignung des Betroffenen im Bereich der gewerblichen oder ehrenamtlichen Kinder- und Jugendförderarbeit Auskunft geben. Hierunter fallen dann vordergründig alle Vorstrafen aus dem Sexualstrafrecht. Zusätzlich zum Inhalt eines einfachen Führungszeugnisses sind darin Verurteilungen wegen Sexualstraftaten aufgeführt, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. Wegen dieses erweiterten Inhalts wird das „einfache“ gelegentlich auch als „kleines“ Führungszeugnis, das erweiterte als „großes“ Führungszeugnis bezeichnet.

    Das behördliche Führungszeugnis wird dem Betroffenen nicht ausgehändigt, sondern direkt an die entsprechende Behörde übersandt. Ein behördliches Führungszeugnis ist inhaltlich noch umfassender, darf dafür aber eben nur von Behörden verlangt werden. Es kann aber entweder bei der Behörde oder bei einem Amtsgericht auf Antrag eingesehen werden. Inhaltlich sind beispielsweise gewerberechtliche Delikte aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht mit aufgenommen.

    Europäisches Führungszeugnis: Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland leben, kann gemäß § 30 b BZRG ein Führungszeugnis erteilt werden, welches Auskunft sowohl über den Inhalt des Bundeszentralregisters als auch des Strafregisters ihres Herkunftsmitgliedstaates gibt.

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  2. Ab wann bist Du vorbestraft und ab wann darfst Du Dich trotz einer strafrechtlichen Vergangenheit als nicht vorbestraft bezeichnen?

    Grundsätzlich bedeutet jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, dass der Betroffene damit vorbestraft ist. Führt eine strafbare Handlung zur Verurteilung, wird die Vorstrafe in das Bundeszentralregister aufgenommen. Selbst bei einem Strafbefehl, bei Verwarnungen unter Strafvorbehalt, im Falle von Maßregeln und wenn trotz fehlender Verurteilung in einem Jugendstrafverfahren die Schuld des Betroffenen festgestellt wurde, finden diese Vorgänge Eingang in das Bundeszentralregister. Allerdings wird nicht jede Geldstrafe auch als Vorstrafe im Führungszeugnis angegeben. Von Bedeutung ist, ob beim Betroffenen, der ein Führungszeugnis beantragt, bereits eine weitere Vorstrafe vermerkt ist oder nicht. Ist dem nicht so, dann gilt derjenige nach außen bei einer Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätze als nicht vorbestraft. Eine Vorstrafe findet dann also erst ab dem 91sten Tagessatz Eingang ins Führungszeugnis. Sind bereits weitere Einträge im Vorstrafenregister vorhanden, so kommen bereits Vorstrafen ins Führungszeugnis, die bei mindestens 90 Tagessätzen liegen. Selbiges gilt für Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, welche als erste Verurteilung im Regelfall nicht im Führungszeugnis aufgeführt werden. Jede weitere Verurteilung kann dazu führen, dass alle Verurteilungen Einzug ins Führungszeugnis finden.

    Einen Ausnahmetatbestand bildet für alle Konstellationen das sog. erweiterte Führungszeugnis: Delikte innerhalb des Sexualstrafrechts können auch unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von höchsten drei Monaten bereits innerhalb einer ersten Tat in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden. Grundsätzlich kann man sich nach außen dann als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Vorstrafen nicht mehr in einem Führungszeugnis aufgenommen werden.

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  3. Was ist der Unterschied zwischen einem Eintrag ins Führungszeugnis und einen Eintrag ins Bundeszentralregister?

    Der Eintrag als solcher unterscheidet sich nicht, weil das Führungszeugnis nur ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist. Während im Bundeszentralregister jede Form staatlicher Sanktion gegen eine Person eingetragen ist, werden diese nur unter bestimmten Voraussetzungen auch in das Führungszeugnis aufgenommen. Ein zweiter wesentlicher Unterschied findet sich in den Tilgungsfristen. Grundsätzlich werden eintragungsfähige Vorstrafen für das Führungszeugnis dort schneller wieder gelöscht, während die Vorstrafe im Bundeszentralregister hingegen noch keine Tilgungsreife erlangt haben kann. Dies ermöglicht dem Betroffenen sich im Geschäftsverkehr als nicht vorbestraft bezeichnen zu dürfen und ein Führungszeugnis ohne Eintragungen vorlegen zu können, gleichzeitig haben bestimmte Behörden wie z. B. Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen aber noch Übersicht aus dem Bundeszentralregister darüber, welche Sanktionen gegen einen Betroffenen vorliegen.

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  4. Wird jede Sexualstraftat ins Führungszeugnis eingetragen?

    Grundsätzlich: Ja. Auch Verurteilungen von Ersttätern unterhalb von 90 Tagessätzen oder weniger als eine dreimonatige Freiheitsstrafe werden in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Da es aber innerhalb des Sexualstrafrechts eher unüblich ist, dass im Falle einer Verurteilung derlei milde Strafen verhängt werden, ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine derart gelagerte Verurteilung ohnehin auch im einfachen Führungszeugnis Einzug findet. Ein Strafbefehlsverfahren mit geringeren Strafmaßen ist im heutigen Zeitgeist vielleicht noch innerhalb von Besitztatbeständen bezüglich Kinder- oder Jugendpornografie denkbar, aber zusehends unüblicher.

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  5. Wann werden Sexualstraftaten wieder aus dem Führungszeugnis und aus dem Bundeszentralregister gelöscht?

    Eintragungen aus dem Führungszeugnis werden auch wieder gelöscht. Die Art der Strafe ist allerdings entscheidend dafür, wann dies geschieht. Kritisch mit der Tilgungsfrist von Straftaten im Führungszeugnis wird es im Sexualstrafrecht. Wird wegen dem Vorwurf des sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB; § 176a StGB), wegen sexueller Übergriffe oder sexueller Nötigung (§ 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, beläuft sich die Tilgungsfrist der Sexualstraftat im Führungszeugnis auf zehn Jahre. Bei Kinder- und Jugendpornografie beträgt die Tilgungsfrist hinsichtlich des Führungszeugnisses im Regelfall fünf Jahre.

    Wie auch im Führungszeugnis ist die Tilgungsfrist von Sexualstraftaten im Bundeszentralregister weitaus höher als hinsichtlich der Verurteilung wegen sonstiger Straftaten. Hier gilt: Wird wegen eines sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB; § 176a StGB), wegen wegen sexueller Übergriffe oder sexueller Nötigung (§ 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, beläuft sich die Tilgungsfrist der Sexualstraftat aus dem Bundeszentralregister auf 20 Jahre. Bei Kinder- und Jugendpornografie beträgt die Tilgungsfrist hinsichtlich des Bundeszentralregisters im Regelfall zehn Jahre.

    Keinen Unterschied hingegen gibt es zwischen den unterschiedlichen Führungszeugnissen. Wird ein Eintrag im einfachen Führungszeugnis gelöscht, dann betrifft die Löschung ebenso das erweiterte wie das behördliche Führungszeugnis.

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  6. In welchen behördlichen Registern kannst Du noch eingetragen sein?

    Die Zahl der vorhandenen Register wirkt schier unüberschaubar und es ist in der Praxis nahezu unmöglich zu eruieren, in wie vielen Datenbanken sich Hinweise und Spuren zur eigenen Person wiederfinden, ist man erstmal polizeiauffällig oder gar straffällig geworden. Neben Verbunddateien unterhalten viele Behörden noch Zentraldateien und Amtsdateien. Der Unterschied liegt im Austausch der Dateien. So sind die Amtsdateien des Bundeskriminalamts (BKA) nur diesem zugänglich, während Zentraldateien mit anderen Behörden geteilt werden. Um etwas an Systematik zu kommen, solltest Du über die wichtigsten Registermöglichkeiten Bescheid wissen und dort auch regelmäßig (alle zwei Jahre) um Auskunft über Eintragungen bitten.

    Neben dem Verfahrensregister der jeweiligen Staatsanwaltschaft gibt es noch das zentrale und länderübergreifende Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften (ZStV). Ebenso wie für das Bundeszentralregister ist auch beim ZStV das Bundesamt für Justiz zuständig. Das bundesweite Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes könnte bald auch für pädosexuelle Menschen sehr relevant werden, da im Zusammenhang mit Verurteilungen innerhalb von Sexualstraftaten wohl dazu übergegangen wird, dem Verurteilten ein Fahrverbot aufzuerlegen, um diesen nicht mobil sein zu lassen.

    Jede Landespolizeibehörde hat Zugriff auf eigene Register (z. B. PolIS oder „Polizeinformationssystem“) und kann schnell zuordnen, ob gegen eine Person etwas vorliegt oder vorlag. Die Bundespolizei, das Zollamt und das BKA unterhalten jeweils eigene Register und tauschen auch internationale Daten aus, beispielsweise im Zusammenhang mit Interpol oder dem Schengenraum. Beispiele für BKA-Dateien: Verbunddatei Kinderporno: Eingerichtet 1995, Juni 2009 satte 477.000 Datensätze, 2011 73.099 Datensätze im Präventionsbereich; Verbunddatei KINDERPORNOGRAFIE: enthielt 2006 rund 320.000 Einträge. Interessant mag diese Datei sein, weil auch Menschen, die sich für anonyme Kommunikation im Netz einsetzen, dort landen könnten (z.B. Betrieb von TOR-Servern oder Freenet-Knoten); In die weitaus interessanteren und konkreteren Amtsdateien lässt sich das BKA natürlich ungern schauen.

    Theoretisch steht Dir ein Auskunftsrecht bezüglich Deiner Person aus all diesen Dateien zu. In der Praxis wird man Dein Auskunftsersuchen dazu nutzen, um löschungsfähige aber noch nicht gelöschte Daten zu löschen. Schon deswegen lohnt sich ein regelmäßiges Auskunftsersuchen, auch wenn Du wohl nie davon erfahren wirst, dass nur aufgrund Deines Auskunftsantrages gelöscht wurde. Daten, welche beim Bundesnachrichtendienst, beim militärischen Abschirmdienst und beim Verfassungsschutz über Dich gespeichert sind (beispielsweise, dass Du aktiv in Pädoforen mitschreibst), wirst Du leider nicht ohne hinreichende Begründung bekommen. Nerve aber unbedingt Deine zuständige Staatsanwaltschaft, das Bundesamt der Justiz, die zuständigen Stellen Deiner Landespolizei sowie die Petentensachbearbeitung des BKA spätestens alle zwei Jahre mit einem Auskunftsersuchen.

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Weitere Fragen

  1. Welche Folgen können im Falle einer Polizeikontrolle auf Dich zukommen, wenn Du in Begleitung eines Minderjährigen bist?

    Das kommt insbesondere darauf an, in welcher Lebenssituation Du Dich befindest. Als nicht geouteter pädophiler Mensch wirst Du innerhalb einer allgemeinen polizeilichen Kontrolle, z. B. im Straßenverkehr, mit Blick auf die Begleitung durch einen Minderjährigen wohl völlig unauffällig bleiben. Wenn Du vorbestraft bist oder vorbestraft warst und nach wie vor in einschlägigen Polizeiregistern eingetragen bist, dann kann die Kontrolle darin enden, dass Deine minderjährige Begleitung von der Polizei nach Hause gefahren wird und dort mit den Eltern ein aufklärendes Gespräch bezüglich Deiner Person stattfindet. So ein Vorgang würde mit dem polizeilichen Gefahrenabwehrrecht begründet werden. Diese hypothetische Konstellation bliebe aber für Dich zumindest in strafrechtlicher Hinsicht mit Blick auf den bloßen Umstand der Begleitung folgenlos.

    Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht begründet und weitere Ermittlungen führt, welche insbesondere in der Vernehmung des Minderjährigen und im Regelfall auch in einer Hausdurchsuchung münden. Der bloße Umstand einer Begleitung durch einen Minderjährigen bei einer bestehenden einschlägigen strafrechtlichen Vorgeschichte reicht innerhalb des Regelfalls für Ermittlungsbehörden völlig aus, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Im schlimmsten Falle hattest Du aufgrund einer gerichtlichen Anordnung z. B. innerhalb einer Führungsaufsicht die Auflage Dich von Minderjährigen fernzuhalten. In diesem Falle läge allein durch den Umstand, dass Du von einem Minderjährigen begleitet wurdest, bereits eine Straftat vor.

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  2. Kann Dein Vermieter oder Dein Arbeitgeber bereits aufgrund Deiner pädophilen Veranlagung den mit Dir geschlossenen Vertrag kündigen?

    Grundsätzlich Ja, aber: es kommt darauf an! Hat das Arbeitsverhältnis einen Bezug oder eine örtliche Nähe zu Minderjährigen (Lehrer, Erzieher, Koch in einer Schulkantine), ist eine personenbedingte Kündigung aufgrund der pädophilen Neigung erwägbar. Sofern das Arbeitsverhältnis keinerlei Bezug oder örtliche Nähe zu Minderjährigen aufweist, käme es mitunter darauf an, inwieweit die pädophile Neigung geeignet ist den Betriebsfrieden zu stören und/oder den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu gefährden. Hierzu müsste die Einzelfallbetrachtung mitunter berücksichtigen, wie bekannt die pädophile Neigung des Betroffenen ist und welchen Anteil der Betroffene an diesem Bekanntheitsgrad hat. Ein offen pädophil lebender Verkäufer könnte z. B. Schwierigkeiten damit haben zu verkaufen. Der Zeitfaktor zwischen dem Bekanntwerden einer pädophilen Neigung und einer möglichen Kündigung ist ebenso ein nicht unwichtiges Kriterium. Je mehr Zeit zwischen diesen Zeitpunkten vergeht, desto unwahrscheinlicher ist die Aussicht hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund dieser Neigung.

    Ähnlich verhält sich die Situation mit Blick auf einen Wohnraummietvertrag. Ist die pädophile Neigung des Mieters schon länger bekannt, kann der Vermieter nicht urplötzlich und ohne Weiteres kündigen, weil er den Hausfrieden gefährdet sieht. Erfolgt eine außerordentliche Wohnraumkündigung unmittelbar nach dem Bekanntwerden einer pädophilen Neigung, z. B. durch einen Zeitungsartikel, kann daraus aber grundsätzlich die Wirksamkeit der Kündigung resultieren. Innerhalb beider Vertragstypen ist das Ergebnis einer Kündigungswirksamkeit sehr stark einzelfallabhängig. Eine Rechtsschutzversicherung für Arbeits- und Mietrechtsangelegenheiten ist für jeden pädophilen Menschen immer eine sinnvolle Investition.

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  3. Brauchst Du ein schriftliches Einverständnis der Sorgeberechtigten, wenn Du mit einer minderjährigen Person unterwegs bist?

    Das kommt insbesondere darauf an, wann und wohin Du wie lange mit der minderjährigen Person unterwegs bist. Alltägliche Angelegenheiten von kurzer Dauer wie ein Eis essen oder ins Schwimmbad gehen sind wohl von wenig Komplikationen begleitet. Das mündliche Einverständnis reicht für diese Aktivitäten im Regelfall aus. Es gibt allerdings auch Situationen, innerhalb welcher eine minderjährige Person von einer volljährigen personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden muss. Das kann beispielsweise auf den Besuch von Gaststätten oder von Kinovorstellungen zutreffen. Einschlägig ist das Jugendschutzgesetz, wobei darin auch geregelt ist, wie bei Personen unter 14 Jahren (Kinder) zu verfahren ist. Immer dann, wenn das Gesetz die Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person vorsieht, solltest Du als erziehungsbeauftragte Person idealerweise eine schriftliche Einverständniserklärung mit Dir führen. Das Internet bietet hierfür brauchbare Muster.

    Strafrechtlich ist es im Regelfall nicht bedenklich, wenn Du eine solche Einverständniserklärung nicht mit Dir führst. Es kann aber passieren, dass Du mit Deiner minderjährigen Begleitung keinen Zugang zu bestimmten Orten bekommst oder innerhalb von polizeilichen Kontrollen der Überprüfungsaufwand ausgedehnt wird. Bei mehrtätigen Unternehmungen oder bei Ausflügen innerhalb des EU-Schengenraum-Auslandes solltest Du in jedem Fall eine schriftliche Einverständniserklärung mit Dir führen. Bei Auslandsaufenthalten außerhalb des EU-Schengenraums gelten im Regelfall ohnehin stringente grenzpolizeiliche Kontrollregelungen und ggf. auch Visum-Regelungen mit einem Schriftformerfordernis.

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  4. Darfst Du einer minderjährigen Person Geschenke machen?

    Diese Frage gehört in die Kategorie der Fragen, innerhalb welcher es in der Praxis wohl vorwiegend nicht auf die juristische Situation ankommt. Wenn die Eltern mit einer Schenkung nicht einverstanden sind, dann wird die juristische Argumentation im Regelfall nicht zielführend sein. Streng juristisch betrachtet kommt es allerdings oftmals nicht auf das Einverständnis der Eltern an. Ausschlaggebend ist hier insbesondere das Alter. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahr sind nicht geschäftsfähig und es bedarf immer der Zustimmung der Sorgeberechtigten. Nach Vollendung des 7. Lebensjahrs ist der geistig gesunde Mensch bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahrs beschränkt geschäftsfähig. Erlangt der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige durch seine Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil, dann braucht er hierfür grundsätzlich nicht der Einwilligung (§ 183 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern nach §§ 1626, 1629 BGB).

    Deshalb ist stets zuerst zu fragen, ob die Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen zu einem lediglich rechtlichen Vorteil führt. Das ist bei einer Schenkung unter Außerachtlassung seltener Fälle oder aufgrund anderer gesetzlicher Hindernisse, wie z. B. die Schenkung einer Eigentumswohnung oder im Falle der Schenkung eines Pornovideos, in der Regel der Fall. Die Annahme eines typischen altersgerechten Geburtstagsgeschenks ist also ab dem 7. Lebensjahr rein rechtlich im Regelfall unproblematisch und das siebenjährige Kind bräuchte streng rechtlich betrachtet ebenso nicht mehr zwingend und fragend zur Mama blicken, wenn ihm ein Bonbon angeboten wird, sofern die Schenkung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist (ein dankbares und/oder süßes Lächeln ist keine Gegenleistung im Sinne des Gesetzes). In der Praxis weiß aber wohl jeder: Am besten nur nach einem vorherigen Einverständnis der Eltern Geschenke machen, auch wenn es rechtlich ab dem 7. Lebensjahr auf dieses Einverständnis grundsätzlich nicht mehr zwingend ankommt.

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  5. Darfst Du einer minderjährigen Person legale Pornografie vorführen oder zugänglich machen, wenn die minderjährige Person das wünscht?

    Solange Du gegenüber der minderjährigen Person nicht sorgeberechtigt bist, ist es für Dich absolut verboten, dass Du eine minderjährige Person in Deinem Beisein oder ohne Dein Beisein aber mit Deinem Wissen legale Pornos schauen lässt, anbietest, überlässt oder sonst irgendwie zugänglich machst. Ob die minderjährige Person damit einverstanden ist oder dergleichen sogar ausdrücklich wünscht, darauf kommt es nicht an. Machst Du einer Person unter achtzehn Jahren pornografische Schriften zugänglich, bietest diese an oder überlässt diese, kannst Du mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 184 StGB).

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  6. Darfst Du mit einer minderjährigen Person Sex haben, wenn die minderjährige Person das wünscht oder schriftlich das Einverständnis hierfür erklärt?

    Das kommt mitunter auf das Alter der minderjährigen Person und auf Dein Alter an. Sex mit Personen unter 14 Jahren ist absolut verboten, egal wie alt Du bist und ob das Kind mit dem Sex einverstanden ist oder nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ältere über 21 Jahre alt ist, dann wären theoretisch die einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit 14 – 18 Jahre alten Jugendlichen, welche nicht auf Grundlage materieller Gegenleistung oder unter Ausnutzung der fehlenden sexuellen Selbstbestimmung erfolgen, nicht strafbewehrt. In der Praxis zeigt das Erfahrungswissen aber oftmals, dass jede sexuelle Handlung zwischen Volljährigen und Minderjährigen höchst problematisch behandelt werden kann, insbesondere dann, je höher der Altersunterschied zwischen der volljährigen Person und der jugendlichen Person auseinanderfällt. In keinem Rechtsgebiet ist die Volksweisheit im Zusammenhang mit „Recht haben und Recht bekommen“ so zutreffend wie innerhalb des Sexualstrafrechts. Es wäre daher grob fahrlässig hier eine dem Gesetz folgend an sich unkomplizierte Sachlage als unkompliziert darzustellen, insbesondere wenn ein Altersunterschied von fünf Jahren oder mehr besteht. Der Wille des Jugendlichen wird im Zweifel hinter dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft zurückstehen. Hinzu kommt auch das Strafverfolgungsantragsrecht der Erziehungsberechtigten. In die Nähe von relativer Rechtssicherheit gelangt man innerhalb sexueller Sachverhalte also nur, wenn beide Personen über 18 Jahre alt sind. Bei dieser Frage muss aus Gründen der Vernunft die Rechtstheorie dem Erfahrungswissen aus der Sexualstrafrechtspraxis weichen. Das eigentlich geschützte Rechtsgut ist nicht die ungestörte sexuelle Entwicklung, sondern das gesellschaftliche Bauchwehsyndrom beim Gedanken am Verlust der Prägungshoheitsbefugnis. Zugegeben: keine juristisch einwandfreie Beantwortung der Frage. Im JF ist aber eben nur Platz für die Wahrheit.

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  7. Dürfen Kinder legal untereinander einvernehmlichen Sex haben?

    Nein, natürlich nicht. Eines der größten gesellschaftlichen Verbrechen an Personen unter 14 Jahren ist die Aberkennung der Einwilligungsfähigkeit in sexuelle Handlungen selbst dann, wenn beide Personen im (annähernd) selben Alter, aber beide noch nicht 14 Jahre alt sind. Jede Form von sexueller Handlung mit, vor oder an einer Person unter 14 Jahren (Kind) ist absolut für jede Person unabhängig des eigenen Alters gesetzlich verboten. Dass die Strafunmündigkeit eine Anklageerhebung aufgrund der durch Strafunmündigkeit eintretenden Schuldunfähigkeit ausschließt, ist bei genauer Betrachtung nur ein schwacher Trost. Ausgeschlossen wird dadurch nämlich nicht die Möglichkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ganz im Gegenteil: Ein nicht unerheblicher Anteil an allen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern oder den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie richtet sich gegen Personen unter 14 Jahren (Kinder) selbst. Die Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist mitunter einer der letzten Prüfungspunkte innerhalb eines Ermittlungsverfahrens. Unabhängig des Alters kann jede Person Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens werden, welches mit Blick auf Tatbestand und Rechtswidrigkeit innerhalb aller üblichen und notwendigen Ermittlungsmethoden (Zeugenvernehmungen, Hausdurchsuchung, Anfertigung IT-forensischer Gutachten etc.) den vorgeworfenen Sachverhalt innerhalb aller belastenden und entlastenden Elemente durchermittelt und dokumentiert.

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  8. Welche rechtlichen Folgen kann es für Kinder haben, wenn sie Sex miteinander haben?

    Der Gesetzgeber hat entschlossen, dass Personen unter 14 Jahren (Kinder) im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen nicht einwilligungsfähig sind. Das gilt dann natürlich auch, wenn zwei Personen unter 14 Jahren Sex miteinander haben. Rechtlich gesehen haben sich diese beiden Personen gegenseitig sexuell missbraucht, wobei aber ein Ermittlungsverfahren mittels Zeugenvernehmungen, Hausdurchsuchung, ggf. Anfertigung IT-forensischer Gutachten etc. zu klären versuchen wird, von wem die sexuelle Handlung vorwiegend ausging, so dass das Täter-Opfer-Schema auch seine Rollenzuordnungen innerhalb solcher Vorkommnisse bekommt.

    Mit Blick auf die Folgen muss zwischen strafrechtlicher Strafmündigkeit und zivilrechtlicher Deliktfähigkeit unterschieden werden. Strafrechtlich scheitert eine Anklageerhebung an der fehlenden Schuldfähigkeit, welche sich damit begründet, dass Personen unter 14 Jahren nicht strafmündig sind. Zivilrechtlich ist eine Person aber ab dem 7. Lebensjahr grundsätzlich beschränkt deliktfähig. Personen, die beschränkt deliktsfähig sind, können für schädigendes Verhalten zur Verantwortung gezogen werden, sofern sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. So könnte beispielsweise eine zwölfjährige Person gegenüber einer anderen zwölfjährigen Person aufgrund einer unerlaubten Handlung (§ 823 ff. BGB) schadenersatzpflichtig werden, wenn von ihr beispielsweise die Initiative für gemeinsames Onanieren ausging und die andere geschädigte Person geltend macht, aufgrund des Erlebten traumatisiert zu sein. Ebenso können Sorgeberechtigte selbst bei Initiativen durch nicht deliktfähige Personen von 0-7 Jahren schadenersatzpflichtig werden, wenn die unerlaubten Handlungen aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung ermöglicht waren. Die berühmten „Doktorspiele“ sind bei der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung juristisch folglich höchst problematisch und risikobehaftet. Neben den möglichen Folgen aus deliktrechtlicher Haftung können ebenso gravierende familienrechtliche Folgen eintreten, beispielsweise in Form einer zwangsweisen Unterbringung des „Täter-Kindes“. Einrichtungen wie „Kein Täter werden“ bieten bereits in manchen Kreisen als fragwürdig empfundene Therapien für Sexualstraftäter-Kinder ab dem 12. Lebensjahr an. Die für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche oder familienrechtlichen Begründungen notwendigen Erkenntnisse stammen im Regelfall ausnahmslos aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnisse zwar nicht zu einer Anklageerhebung führen können, aber von den Geschädigten sowie vom Jugendamt eingesehen und genutzt werden dürfen. Auch aus diesen Gründen wird ein Ermittlungsverfahren, innerhalb welchem Kinder einer Straftat beschuldigt sind, mit aller erforderlichen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit geführt.

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