Auszug aus der Ermittlungsakte, S. 74:
Beim Beschuldigten wurde eine Papiertüte mit Schnipseln sichergestellt. Lt. Einlassung d. Besch. hat er Papierstücke mit einem Aktenvernichter der Sicherheitsstufe 4 im Kreuzschnitt vernichtet. Kann man da noch was machen?
Sicherheitsstufe 4 entspricht einer maximalen Breite von 2mm und einer maximalen Länge von 15mm. Der KHK hat also einen etwas dickeren Haufen Papierstaub vor sich. Die Antwort des Forensikers gefiel mir dementsprechend:
Auszug aus der Ermittlungsakte, S. 86:
Ja. Im Papiermüll entsorgen.
Herrlich. Deutsche Kriminalpolizeiarbeit im Jahr 2019. Gut, dass wir noch genügend Sachverständige haben.