Recht und Gesetz

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Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020

Sexualstrafgesetze in Deutschland

Zusammenfassend gilt: die Schutz­alters­grenze beträgt in Deutschland 14 Jahre. Das bedeutet, dass jegliche sexuelle Handlungen an, vor und mit Kindern (das sind also Menschen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) verboten sind (§ 176 StGB). Der Versuch ist strafbar. Ab dem 16. Geburtstag gibt es bei privaten einvernehmlichen Kontakten keine gesetzlichen Ein­schrän­kungen mehr. Bei 14- und 15-jährigen Jugendlichen kann eine Strafbarkeit gegeben sein, sofern die fehlende sexuelle Selbstbestimmung ausgenutzt wird (§182 (3) StGB).

Klar ist, dass jegliche Nötigung oder Ausnutzung einer Zwangslage oder Bezahlung mit dem Ziel von sexuellen Handlungen bis zur Volljährigkeit strafbewehrt ist (§182 (1) und (2) StGB). Der Versuch ist strafbar. Das Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel, sie sexuell zu missbrauchen, ist ebenfalls verboten (§176 (4) Nr 4 StGB, Stichwort Cyber-Grooming).

Jeglicher Besitz, Beschaffung, Herstellung und Verteilung von pornographischen Schriften, in denen Kinder oder Jugendliche vorkommen, ist verboten (§184b, §184c, §184d (2) StGB). Schriften sind hierbei Bilddateien, Ton­aufnahmen, Video­dateien, aber möglicherweise auch Texte, sofern sie ein "wirklichkeitsnahes Geschehen" darstellen, all dies in analoger Form (Bücher, Video­kassetten) wie digitaler Form (Dateien auf USB-Sticks, Festplatten, in der Cloud). Eine Grauzone sind hier nicht-pornographische Bilder von Kindern, auch Nackt-Bilder, die ggf. ebenfalls strafbewehrt sein können, auf jeden Fall beim Auffinden zu weiteren Ermittlungen führen.

Die Mindeststrafe für sexuellen Missbrauch nach §176 StGB beträgt momentan (Stand Oktober 2020) 3 Monate. Diese erhöht sich sofort nach §176b StGB, wenn gleichzeitig pornographische Aufnahmen hergestellt werden oder der Missbrauch von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, oder in den Körper eingedrungen wird (des Mannes oder des Jungen).

Diese Gesetze gelten für deutsche Staatsbürger ebenfalls im Ausland (§5, §6 StGB). Damit soll dem Sex-Tourismus in andere Staaten der Riegel vorgeschoben werden.

Es gibt Bestrebungen, die Mindeststrafe für Taten nach §176 StGB auf 1 Jahr anzuheben. Damit wäre eine solche Tat immer sofort ein Verbrechen.

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